(1) Über die Eröffnung der Wahlversammlung, die Bestellung des Wahlvorstandes, die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, die Wahldurchführung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und über eine Erklärung der Ablehnung der Wahl wird von einem Beisitzer/einer Beisitzerin eine Niederschrift gefertigt.
(2) Nach der Wahl übergibt der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes die Niederschrift und die sonstigen Wahlunterlagen der Leitung der Kindertagesstätte, die sie bis zur nächsten Wahl aufzubewahren hat.