(1) Jeder/jede Wahlberechtigte kann binnen vierzehn Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der Wahlbestimmungen durch schriftliche Erklärung beim Schulreferat der Landeshauptstadt München anfechten.
(2) Das Schulreferat hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis verdunkelt werden konnte. Wenn eine nicht wählbare Person gewählt wurde, hat es die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären. Wenn das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis nicht mit den für die einzelnen Personen festgestellten Stimmenzahlen im Einklang steht, hat es das Wahlergebnis zu berichtigen.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Betroffenen zuzustellen.
(4) Wenn nach Abs. 2 die Wahl durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt worden ist, hat das Schulreferat unverzüglich eine Neuwahl anzusetzen, die innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft stattfinden soll.