(1) Gewählt sind die Bewerber/Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Stimmzettel, die mehr Namen enthalten als Stimmen abgegeben werden dürfen oder deren Namen einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungültig. Ebenso ungültig sind Neinstimmen, leere Stimmzettel sowie Stimmzettel, die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind.
(3) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand ermittelt, festgestellt und in der Wahlversammlung bekanntgegeben.
(4) Der/die Vorsitzende der Wahlversammlung teilt das Wahlergebnis unverzüglich schriftlich der Leitung der Kindertagesstätte und dem Schulreferat mit. Die schriftliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses an alle Erziehungsberechtigten erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Hortelternbeirats.