(1) Die Wahl erfolgt, vorbehaltlich des Abs. 6, schriftlich und geheim.
(2) Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels vorgenommen. Jeder/jede Wahlberechtigte erhält für jedes seiner/ihrer den Hort besuchenden Kinder einen Stimmzettel für die Wahl der Hortelternbeiratsmitglieder. Eheleute erhalten für jedes ihrer den Hort besuchenden Kinder gemeinsam einen Stimmzettel. Mit dem Stimmzettel können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Hortelternbeirats zu wählen sind. Die Aushändigung des Stimmzettels setzt voraus, dass der/die Wahlberechtigte sich durch Vorweisen der Einladung oder in anderer geeigneter Weise ausweist.
(3) Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Die Stimmabgabe von sorgeberechtigten Eheleuten ist auch gültig, wenn nur einer von ihnen an der Wahl teilnimmt.
(4) Gewählt werden können nur die in einem Wahlvorschlag aufgeführten Personen.
(5) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der/die Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Namen der von ihm/ihr gewählten Personen einträgt, den Stimmzettel zusammenfaltet und dem Wahlvorstand übergibt. Stellen sich Eheleute gleichzeitig zur Wahl, so ist vor dem Namen der Zusatz „Herr“ oder „Frau“ zu setzen.
(6) Die Wahlversammlung kann einstimmig die Durchführung der Wahl in offener Abstimmung beschließen und hierfür das Abstimmungsverfahren festlegen.