(1) Die Wahlversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Hortelternbeirats eröffnet und geleitet. Er/sie unterrichtet die anwesenden Wahlberechtigten über die Grundsätze der Wahl und das dabei zu beachtende Verfahren sowie über vorliegende Wahlvorschläge. Bei erstmaliger Wahl des Hortelternbeirats übernimmt diese Aufgabe die Leitung der Kindertagesstätte oder eine vor ihr beauftragte Person.
(2) Sodann wird vorbehaltlich des Abs. 3 ein Wahlvorstand gebildet. Dieser besteht aus dem/der Vorsitzenden des Hortelternbeirats als Vorsitzendem/Vorsitzender und zwei Wahlberechtigten als Beisitzer/Beisitzerinnen. Die Beisitzer/Beisitzerinnen werden von den Wahlberechtigten aus ihrer Mitte auf Vorschlag des/der Vorsitzenden oder auf Vorschlag von Wahlberechtigten durch Beschluss der Wahlversammlung bestellt. Bei der erstmaligen Wahl des Hortelternbeirats ist auch der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes durch Beschluss der Wahlversammlung zu bestellen. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist die einfache Stimmenmehrheit ausreichend.
(3) Von der Bildung eines Wahlvorstandes kann abgesehen werden, sofern dies die Wahlversammlung einstimmig beschließt. In diesem Fall übernimmt der/die Vorsitzende des Hortelternbeirats die Aufgaben des Wahlvorstandes.