(1) Bis spätestens am Tag vor der Wahl können die Wahlberechtigten wählbare Personen schriftlich oder mündlich dem Hortelternbeirat, bei erstmaliger Wahl des Hortelternbeirats der Leitung der Kindertagesstätte zur Wahl vorschlagen (Wahlvorschläge). Hierauf ist in der Einladung zur Wahlversammlung hinzuweisen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 können wählbare Personen auch nach Beginn der Wahlversammlung, jedoch vor Verteilung der Stimmzettel mündlich von anwesenden Wahlberechtigten zur Wahl vorgeschlagen werden.