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Zitierfest

MucHortelternbeiratS · Hortelternbeiratssatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucHortelternbeiratS – Wahlversammlung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2020.

(1) Der Hortelternbeirat wird in einer öffentlichen Versammlung der Wahlberechtigten (Wahlversammlung) gewählt. Die Wahlversammlung findet spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im jeweiligen Schuljahr statt.

(2) Die Leitung der Kindertagesstätte setzt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Hortelternbeirats Ort und Zeit der Wahlversammlung fest. Hierbei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Leitung der Kindertagesstätte oder eine von ihr beauftragte Person lädt die Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein. Bereits vorliegende Wahlvorschläge gemäß § 5 Abs. 1 dieser Satzung sind mit der Einladung bekanntzugeben.

(3) Für jedes Kind wird eine eigene Einladung ausgegeben, in der das Kind namentlich bekannt ist. Die Einladung dient als Nachweis der Wahl- und Stimmberechtigung. Sie ist schriftlich zu bestätigen und zur Wahlversammlung mitzubringen.

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„Was regelt § 4 MucHortelternbeiratS? Zitiere den Wortlaut.“

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