(1) Wahlberechtigt sind die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts mit der Personensorge betrauten Personen für die ihrer Personensorge unterstehenden und den Hort besuchenden Kinder.
(2) Wählbar sind die in Abs. 1 genannten Wahlberechtigten mit Ausnahme des an der betreffenden Kindertagesstätte tätigen Personals.