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Zitierfest

MucHortelternbeiratS · Hortelternbeiratssatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucHortelternbeiratS – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2020.

(1) Wahlberechtigt sind die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts mit der Personensorge betrauten Personen für die ihrer Personensorge unterstehenden und den Hort besuchenden Kinder.

(2) Wählbar sind die in Abs. 1 genannten Wahlberechtigten mit Ausnahme des an der betreffenden Kindertagesstätte tätigen Personals.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucHortelternbeiratS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucHortelternbeiratS? Zitiere den Wortlaut.“

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