Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucHortelternbeiratS · Hortelternbeiratssatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucHortelternbeiratS – Aufgaben des Hortelternbeirats

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2020.

(1) Der Hortelternbeirat nimmt die besonderen, den Hort betreffenden Belange der Erziehungsberechtigten wahr. In diesem Rahmen ist es insbesondere seine Aufgabe,

  • 1. Kontakt zum Elternbeirat der Schule und zum Kindergartenbeirat zu halten,
  • 2. das Vertrauensverhältnis zwischen Erziehungsberechtigten und Personal der Kindertagesstätte zu vertiefen und zwischen Erziehungsberechtigten und Personal der Kindertagesstätte zu vermitteln,
  • 3. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Erziehungsberechtigten mit dem Personal und der Leitung der Kindertagesstätte zu besprechen.

(2) Der Hortelternbeirat wird von der Leitung der Kindertagesstätte informiert und gehört, bevor wichtige Entscheidungen zu treffen sind. Der Hortelternbeirat soll vor Beratungen des Kindergartenbeirats zu Fragen, welche auch den Hort betreffen, informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Leitung der Kindertagesstätte erteilt im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Hortelternbeirat die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte.

(3) Der Hortelternbeirat soll mindestens einmal im Schuljahr die Erziehungsberechtigten zu einer Elternversammlung einladen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucHortelternbeiratS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucHortelternbeiratS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten