(1) Bei allen städtischen Horten muss ein Hortelternbeirat bestehen, der die Zusammenarbeit zwischen Landeshauptstadt München, Hort, Eltern und Schule fördert.
(2) Die Erziehungsberechtigten der den Hort besuchenden Kinder wählen aus ihrer Mitte zu Beginn jedes Schuljahres für je angefangene 15 Kinder des Hortes einen Elternvertreter/eine Elternvertreterin. Die gewählten Elternvertreter/Elternvertreterinnen bilden den Hortelternbeirat.
(3) Der Hortelternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Der Hortelternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.