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Zitierfest

MucHortelternbeiratS · Hortelternbeiratssatzung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucHortelternbeiratS – Hortelternbeirat

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2020.

(1) Bei allen städtischen Horten muss ein Hortelternbeirat bestehen, der die Zusammenarbeit zwischen Landeshauptstadt München, Hort, Eltern und Schule fördert.

(2) Die Erziehungsberechtigten der den Hort besuchenden Kinder wählen aus ihrer Mitte zu Beginn jedes Schuljahres für je angefangene 15 Kinder des Hortes einen Elternvertreter/eine Elternvertreterin. Die gewählten Elternvertreter/Elternvertreterinnen bilden den Hortelternbeirat.

(3) Der Hortelternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Der Hortelternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucHortelternbeiratS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucHortelternbeiratS? Zitiere den Wortlaut.“

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