Gemäß Art. 11 Abs. 3 Nr. 4 Bayerisches Immissionsschutzgesetz kann mit Geldbußen belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ruhestörende Haus- und/oder Gartenarbeiten außerhalb der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Zeiten ausführt,
- 2. entgegen dem Verbot in § 2 bei der Benutzung von Musikinstrumenten oder Tonübertragungs- und - Wiedergabegeräten andere erheblich belästigt oder die Nachtruhe stört;
- 3. entgegen dem Verbot in § 3 zum Musizieren die dort ausgeschlossenen Musikinstrumente benützt;
- 4. entgegen dem Verbot in § 3 Lautsprecher, Verstärkeranlagen oder Megafone auf Privatgrund benutzt, wenn damit auf den Fußgängerbereich eingewirkt werden soll.