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Zitierfest

MucHMLVO · Hausarbeits- und Musiklärmverordnung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucHMLVO – Zuwiderhandlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.09.2023.

Gemäß Art. 11 Abs. 3 Nr. 4 Bayerisches Immissionsschutzgesetz kann mit Geldbußen belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. ruhestörende Haus- und/oder Gartenarbeiten außerhalb der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Zeiten ausführt,
  • 2. entgegen dem Verbot in § 2 bei der Benutzung von Musikinstrumenten oder Tonübertragungs- und - Wiedergabegeräten andere erheblich belästigt oder die Nachtruhe stört;
  • 3. entgegen dem Verbot in § 3 zum Musizieren die dort ausgeschlossenen Musikinstrumente benützt;
  • 4. entgegen dem Verbot in § 3 Lautsprecher, Verstärkeranlagen oder Megafone auf Privatgrund benutzt, wenn damit auf den Fußgängerbereich eingewirkt werden soll.

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