(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -Wiedergabegeräten in der Landeshauptstadt München (Hausarbeits- und Musiklärmverordnung) vom 5. August 2003 (MüABI. S. 246), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2021 (MüABI. S. 206), außer Kraft.