(1) In Fußgängerbereichen mit dem Zeichen 242 der Straßenverkehrsordnung ist die Benützung besonders störender Musikinstrumente ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Blechblasinstrumente (z.B. Trompeten, Posaunen), Saxophone u.ä., Schlagzeuge und ähnliche Rhythmusinstrumente, Dudelsackpfeifen und Drehorgeln.
(2) Nicht erlaubt ist auch das Benutzen von Lautsprechern, Verstärkeranlagen oder Megafonen auf Privatgrund, wenn damit auf Fußgängerbereiche mit dem Zeichen 242 der Straßenverkehrsordnung eingewirkt werden soll.
(3) Von den Verboten in Abs. 1 und Abs. 2 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist.