(1) Die Pflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben einen Wechsel in der Person der Anschlusspflichtigen unverzüglich der Stadt (Abfallwirtschaftsbetrieb München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München) schriftlich anzuzeigen. Ferner ist derselben Stelle die Errichtung von Neubauten spätestens einen Monat vor der bezugsfertigen Herstellung oder – bei früherer tatsächlicher Benützung – vor der Ingebrauchnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Pflichtigen haben ferner Änderungen im Bestand der Müllbehälter und Änderungen des Leerungsrhythmus der in Abs. 1 genannten Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches muss erfolgen, wenn der Gebührenbescheid mit der in Anspruch genommenen Leistung nicht übereinstimmt.