Die Beauftragten der Stadt können, um die Einhaltung dieser Satzung zu überprüfen und die Voraussetzungen der Gebührenberechnung feststellen zu können, verlangen, dass ihnen ungehinderter Zutritt zum Grundstück gewährt wird. Die Anschlusspflichtigen haben über alle die Müllentsorgung und Gebührenberechnung betreffenden Fragen Auskunft zu geben; dazu gehören insbesondere Angaben über die Grundstückseigentümer*innen und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten sowie über die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die der Stadt überlassen werden müssen. Auf Verlangen der Stadt haben die Anschlusspflichtigen sicherzustellen und nachzuweisen, dass die von der Stadt bei der Mülleinsammlung zu benutzenden Aufzüge und sonstigen technischen Einrichtungen technisch einwandfrei sind und keine Unfallgefahr darstellen.
MucHausmuellentsorgungS · Hausmüllentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München
§ 10 MucHausmuellentsorgungS – Betreten des Grundstücks; Auskunftspflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2024.
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