(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
(3) Die Verpflichteten können auf schriftlichen Antrag von der Einhaltung einzelner Vorschriften dieser Satzung befreit werden, wenn sie dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen und wenn insbesondere betriebliche Interessen der Stadt, die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Abfallentsorgung sowie das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.
Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen (z. B. Pläne, Bescheinigungen) von der bzw. dem Abfallbesitzer*in nachzuweisen. Die Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.