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Zitierfest

MucHausmuellentsorgungS · Hausmüllentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 8 MucHausmuellentsorgungS – Pneumatische Müllabsauganlage für mehrere Grundstücke

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2024.

(1) Eine pneumatische Müllabsauganlage im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn Hausmüll aus mehreren Grundstücken über Abwurfschächte und Rohrleitungen mittels einer pneumatischen Absaugevorrichtung automatisch zu einer gemeinsamen, mit Containern ausgestatteten Sammeleinrichtung befördert wird. Der Betrieb solcher Anlagen ist nur zulässig, wenn die einwandfreie Entsorgung der angeschlossenen Grundstücke nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der Hausmüllentsorgungsgebührensatzung laufend gewährleistet ist. Bei Neubauten, die nach dem 01.01.2017 fertiggestellt werden, sind pneumatische Müllabsauganlagen und Müllabwurfschächte verboten.

(2) Die Grundstückseigentümer*innen sind auch beim Anschluss an eine pneumatische Anlage Besitzer*in des Hausmülls im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 mit den sich hieraus oder aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Pflichten. Sie haben in Erfüllung dieser Pflichten der Stadt durch Vorlage eines Vertrages eine*n gemeinsam*n Beauftragte*n zu benennen, die oder der die pneumatische Anlage für sie wartet und betreibt. In diesem Vertrag ist ferner zu regeln, dass die oder der Beauftragte

  • a) für die in der Sammeleinrichtung aufgestellten Container die Hausmüllentsorgungsgebühren an die Stadt entrichtet;
  • b) den Grundstückseigentümer*innen nach dem im Vertrag vorzusehenden Verteilungsschlüssel entsprechende Anteile an den Gebühren in Rechnung stellt;
  • c) aus anderen, als technisch notwendigen Gründen nicht befugt ist, die pneumatische Anlage ganz oder teilweise außer Betrieb zu setzen.

Die Grundstückseigentümer*innen haben mit Vorlage des Vertrages gegenüber der Stadt die Vertragsbestimmungen und insbesondere den Verteilungsschlüssel schriftlich anzuerkennen.

(3) Gegenüber der Stadt ist auch die oder der Beauftragte Besitzer*in des Hausmülls im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 mit allen sich hieraus bzw. aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Pflichten. Hiernach ist sie oder er verpflichtet, den Hausmüll über die in der Sammeleinrichtung aufgestellten Container der Städtischen Hausmüllentsorgung zu überlassen; dies beinhaltet insbesondere:

  • a) die Pflicht, die pneumatische Anlage laufend ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten

sowie

  • b) das Verbot, sie aus anderen, als technisch notwendigen Gründen außer Betrieb zu setzen.

Erforderlichenfalls kann die Stadt gegenüber der oder dem Beauftragten Maßnahmen nach § 11 treffen.

(4) Fällt die pneumatische Anlage aus technischen oder sonstigen Gründen ganz oder für einen Teil der angeschlossenen Grundstücke aus, ist dies von der oder dem Beauftragten oder von den Grundstückseigentümer*innen unverzüglich der Stadt anzuzeigen. Die Stadt kann in diesem Fall – unbeschadet der Möglichkeit, nach Abs. 3 letzter Satz gegenüber der oder dem Beauftragten vorzugehen – gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümer*innen die erforderlichen Anordnungen treffen.

Insbesondere kann sie anordnen, dass

  • a) kurzfristig nach dem Ausfall der Anlage auf dem Grundstück die erforderliche Anzahl von gebührenpflichtigen Müllbehältern gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe d) aufzustellen sind; diese Behälter werden von der Stadt beschafft;
  • b) zur Vermeidung von Umweltbelästigungen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind, die sicherstellen, dass während des Ausfalls der Anlage kein Hausmüll in die Abwurfschächte und Rohrleitungen gelangt.

(5) Während des Ausfalls der Anlage ist es für jedermann verboten, Hausmüll und andere Abfälle in die Abwurfschächte zu verbringen.

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