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Zitierfest

MucHausmuellentsorgungS · Hausmüllentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucHausmuellentsorgungS – Abfuhr des Hausmülls und der Wertstoffe

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2024.

(1) Die Städtische Hausmüllentsorgung erbringt die ihr gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 obliegende Leistung für Abfälle zur Beseitigung einmal wöchentlich. Der Abfuhrturnus für die aufgestellten Wertstoffbehälter erfolgt üblicherweise 14-täglich; Abweichungen können von der Stadt festgelegt werden.

(2) Die Anschlusspflichtigen können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München (Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München) mit schriftlichem Antrag verlangen, ihren Abfall 14-täglich zu entsorgen, wenn der Abfall in einem Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a), b), c) oder d) angesammelt wird. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der 14-täglichen Entsorgung. Stellt sich heraus, dass eine 14-tägliche Entsorgung des Grundstücks nicht ausreicht, verfährt die Stadt wieder entsprechend Abs. 1.

(3) Mehrmals wöchentlich wird abgefahren, wenn aus räumlichen Gründen in einem Grundstück nicht genügend Müllbehälter für eine wöchentlich einmalige Abfuhr aufgestellt werden können oder sonstige zwingende Gründe, insbesondere des Umweltschutzes (z. B. vermehrte Geruchsbelästigung) es gebieten. Die Entscheidung, ob mehrmals wöchentlich abgefahren wird, trifft die Stadt.

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