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Zitierfest

MucHausmuellentsorgungS · Hausmüllentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucHausmuellentsorgungS – Müllbeseitigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2024.

(1) Der Hausmüll ist ausschließlich in Müllbehältern anzusammeln, die in ihrer Beschaffenheit und in ihren Maßen folgenden Anforderungen entsprechen müssen:

  • a) Fahrbare Behälter mit zwei Rädern und einem Volumen von 80 Litern für Kammschüttungen (DIN EN 840-1*, Farbe: dunkelgrau);
  • b) Fahrbare Behälter mit zwei Rädern und einem Volumen von 120 Litern für Kammschüttungen

(DIN EN 840-1*, Farbe: dunkelgrau);

  • c) Fahrbare Behälter mit zwei Rädern und einem Volumen von 240 Litern für Kammschüttungen

(DIN EN 840-1*, Farbe: dunkelgrau);

  • d) Fahrbare Behälter mit vier Rädern und einem Volumen von 770 und 1.100 Litern mit Flachdeckeln für Kammschüttungen (DIN EN 840-2*, Farbe: dunkelgrau);

Fahrbare Behälter mit vier Rädern und einem Volumen von 770 und 1.100 Litern mit Flachdeckeln für Kammschüttungen (DIN EN 840-2*, Farbe: dunkelgrau);

Die Müllgroßbehälter aus Stahl („Modell München“) werden von der Stadt sukzessive durch Behälter nach DIN EN 840-2* ersetzt. Dabei bestimmt die Stadt den Zeitpunkt des Austausches. Der Austausch wird stadtweit zum 31.12.2015 abgeschlossen sein, spätestens zu diesem Zeitpunkt haben die Anschlusspflichtigen die Standplätze, insbesondere etwaige Tonnenhäuschen und zu benutzende Aufzüge, an die Größe und Abmessungen der neuen Behälter anzupassen.

  • e) Absetzbehälter nach DIN 30720* und Abrollbehälter nach DIN 30722* („Container“ mit 10 m³ bis 32 m³ Fassungsvermögen);
  • f) Mobile Behälterpressen nach DIN 30730* bzw. Mobile Abfallpressen nach DIN 30370*(„Müllpressen“), die von Absetz- und Abrollkipperfahrzeugen des AWM aufgenommen, transportiert, abgesetzt und entleert werden können, soweit sie von der Stadt zur Verfügung gestellt werden können.
  • g) Private mobile Behälterpressen nach DIN 30730* bzw. mobile Abfallpressen nach DIN 30370* („Müllpressen“), die von Absetz- und Abrollkipperfahrzeugen des AWM aufgenommen, transportiert, abgesetzt und entleert werden können.
  • h) Unterflurbehälter mit einem Volumen von 2.500 Litern für Bioabfall (DIN EN 13071/1 und 13071/2).
  • i) Unterflurbehälter mit einem Volumen von 3.000 Litern (DIN EN 13071/1 und 13071/2).
  • j) Unterflurbehälter mit einem Volumen von 4.000 Litern (DIN EN 13071/1 und 13071/2).
  • k) Unterflurbehälter mit einem Volumen von 5.000 Litern (DIN EN 13071/1 und 13071/2).

(2) Die in Abs. 1 Buchstaben a) bis k) genannten Müllbehälter, die von der Stadt zur Verfügung gestellten Container und Müllpressen im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e) und f) sowie die Wertstoffbehälter stehen im Eigentum der Stadt und werden den Pflichtigen zur pfleglichen Benutzung einschließlich Sauberhaltung überlassen. Technische Änderungen an diesen Behältern dürfen ausschließlich von der Stadt vorgenommen werden. Mobile Behälterpressen, die im Eigentum der Anschlusspflichtigen stehen, haben sich in sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand zu befinden. Die Stadt stellt für einzelne verwertbare Abfälle (z. B. Papier- und Bioabfall, Verkaufsverpackungen aus Kunst- und Verbundstoffen und Metall einschließlich stoffgleicher Nichtverpackungen aus Kunststoffen und Metallen im Pilotgebiet Solln2, siehe § 5 a Abs. 2 Satz 5) Wertstoffbehälter auf; die Anschlusspflichtigen, die benutzungspflichtigen Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 6 und sonstigen zur Nutzung Berechtigten des anschlusspflichtigen Grundstücks sind in diesem Fall verpflichtet, nur die dafür bestimmten getrennten Wertstoffe in diese Behältnisse einzugeben. Die Wertstoffe dürfen nicht in die Restmülltonne verbracht werden. Die Verwendung von Säcken oder Tüten ist – mit Ausnahme von Papiertüten bis 7 Liter – bei der Sammlung von Bioabfall nicht gestattet.

Auf schriftlichen Antrag der Anschlusspflichtigen reinigt die Stadt im Rahmen der Kapazitäten gegen Gebühr verschmutzte Müll- und Wertstoffbehälter. Schlösser an Müll- und Wertstoffbehältern, welche auf frei zugänglichen Grundstücken stehen, werden auf Antrag der Anschlusspflichtigen ausschließlich durch die Stadt eingebaut; die Anschlusspflichtigen haben sicherzustellen, dass die verschließbaren Behälter auch für die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten zugänglich sind. Auf schriftlichen Antrag und gegen Gebühr stellt die Stadt eine Zugvorrichtung an Müll- und Wertstoffbehältern aus Kunststoff (Behälter nach DIN EN 840-2*) mit einem Volumen von 770 und 1.100 Litern, die eigen bereitgestellt werden müssen zur Verfügung.

(3) Die Stadt bestimmt, welche der in Abs. 1 genannten Müllbehälter und welche Wertstoffbehälter die Pflichtigen zu verwenden haben; sie nimmt hierauf ggf. schon im Rahmen der Bauberatung Einfluss. Die Verwendung von Containern und Müllpressen im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e) - g) ist nur in besonderen Fällen, z. B. aus abfuhrtechnischen, organisatorischen und abfallwirtschaftlichen Gründen, zulässig und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Stadt.

(4) Die Müll- und Wertstoffbehälter im Sinne von Abs. 1 Buchstaben a) bis k) müssen in so ausreichender Zahl aufgestellt werden, dass sie innerhalb des vorgesehenen Abfuhrzeitraumes (§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2) und bei kurzfristigen Störungen der Städtischen Hausmüllentsorgung den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Hausmüll ordnungsgemäß aufnehmen können. Mindestens muss je Grundstück der jeweils kleinste Behälter mit dem geringsten Leerungsrhythmus zur Verfügung stehen. Die Stadt kann Art, Größe oder Anzahl der zu verwendenden Müll- und Wertstoffbehälter bestimmen, insbesondere, wenn die vorhandene Kapazität für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Hausmülls nicht mehr ausreicht oder die Wirtschaftlichkeit der Entsorgung nicht mehr gegeben ist. Um die Wirtschaftlichkeit der Entsorgung zu gewährleisten, ist unter Beachtung der Sätze 1 und 2 die Anzahl der Müll- und Wertstoffbehälter gering zu halten. In Traghäusern, die nicht der Eigenbereitstellung unterliegen, sind nur Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstaben a) bis b) zulässig. Von Traghäusern wird dann gesprochen, wenn in Altbauten mit Bestandsschutz Umleergefäße auf Grund der örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich über (Treppen-) Stufen befördert werden müssen. Die Stadt kann Gemeinschaftstonnen für Wertstoffe aufstellen. Sind Müll- und Wertstoffbehälter fehlbefüllt, ist die Stadt berechtigt, die vorgesehene Entleerung abzulehnen und, soweit es die Art der Befüllung zulässt, bei der nächsten regulären Restmüllleerung eine gebührenpflichtige Zusatzentleerung als Hausmüll/Restabfall (vgl. § 3 Abs. 11 Satz 1 Hausmüllentsorgungsgebührensatzung) vorzunehmen. Wiederholt mit Fremdstoffen befüllte Wertstoffbehälter können von der Stadt abgezogen und gegen gebührenpflichtige Restmülltonnen im gleichem wöchentlichen Volumen ersetzt werden.

(5) Auf Antrag der Pflichtigen kann die Stadt die Bestimmung nach Abs. 4 Satz 3 hinsichtlich Art, Größe oder Anzahl der zu verwendenden Müll- und Wertstoffbehälter abändern, wenn die Pflichtigen einen geringeren Entsorgungsbedarf glaubhaft machen. Ein geringerer Entsorgungsbedarf ist bei einer ununterbrochenen und mindestens drei Monate andauernden Abweichung von dem vorhandenen Behältervolumen gegeben. Die Stadt ist berechtigt, während dieses Zeitraumes regelmäßige Füllstandskontrollen der Müllbehälter vorzunehmen.

(6) Auf Antrag der Pflichtigen kann die Stadt widerruflich erlauben, dass für mindestens fünf Nachbargrundstücke auf einem gemeinsamen Müllbehälterstandplatz Müllbehälter gemeinsam benutzt werden, wenn die einwandfreie Entsorgung dieser Grundstücke einschließlich der Gebührenzahlung laufend gewährleistet ist; in besonderen Ausnahmefällen kann die Stadt die Erlaubnis auch für weniger als fünf Nachbargrundstücke erteilen. Für die Erlaubnis müssen insbesondere folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • a) Für jedes Grundstück muss eine ausreichende Kapazität laufend gewährleistet sein; erforderlicher Weise kann die Stadt, ggf. auch mit einer nachträglichen Anordnung, bestimmen, dass neben den tatsächlich aufgestellten Müllbehältern im notwendigen Umfang noch gemeinsam zu benützende andere Müllbehälter aufgestellt werden.
  • b) Mit der Antragstellung müssen die Pflichtigen gemeinsame Verpflichtungserklärungen vorlegen, nach denen die Grundstückseigentümer*innen als Gesamtschuldner*innen für die Hausmüllentsorgungsgebühren sämtlicher gemeinsam benutzter Behälter haften. Ferner haben die Pflichtigen verbindlich eine bzw. einen Zustellbevollmächtige*n für den Gebührenbescheid zu benennen.

Jede/-r Pflichtige ist berechtigt, seinen Antrag nach Satz 1 mit einer Frist von fünf Monaten zum Jahresende gegenüber der Stadt zurückzunehmen. In diesem Fall können die übrigen Pflichtigen die gemeinsame Benützung im Sinne des Satzes 1 fortsetzen, wenn sie die Erfordernisse der Buchstaben a) und b) erfüllen; anderenfalls erlischt die widerrufliche Erlaubnis zu dem Zeitpunkt der Zurücknahme. Die Stadt ist ferner zum Widerruf der Erlaubnis gegenüber jeder bzw. jedem beteiligten Pflichtigen berechtigt, wenn er seinen Hausmüll unzulässig behandelt, lagert oder ablagert. Jede/-r Pflichtige hat mit Beendigung der Gemeinschaftsentsorgung auf seinem Grundstück die nach Abs. 4 erforderliche Anzahl von Müllbehältern entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen; ist dies nicht möglich, verbleibt es bei der gemeinschaftlichen Entsorgung. Änderungen im Behälterbestand bedürfen der Zustimmung aller Pflichtigen.

(7) Für die Entsorgung mehrerer Grundstücke durch eine pneumatische Müllabsauganlage gilt die Sonderregelung in § 8.

(8) Jeder Müllbehälter darf mit Inhalt nur so schwer sein, dass er in der üblichen Weise weggeschafft und in das Müllfahrzeug entleert werden kann. Müllverdichtungseinrichtungen dürfen unbeschadet des § 11 Abs. 3, für Müllbehälter bis zu 1,1 m³ nicht benutzt werden. Müllzerkleinerungseinrichtungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und müssen der Stadt gemeldet werden. Abfälle dürfen in dem Müllbehälter nicht verdichtet oder verpresst und nicht in die Müllbehälter eingestampft werden; außerhalb der Müllbehälter verdichtete oder verpresste Abfälle dürfen nicht in die Behälter eingegeben werden. Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt; sie sind stets geschlossen zu halten. Die Müllbehälter sind zum Zeitpunkt der Abholung des Abfalls griffbereit, frei zugänglich und unverschlossen aufzustellen. Die Pflichtigen haben die Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a) bis g) entsprechend den Anforderungen der Stadt zu kennzeichnen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Entsorgung im Allgemeinen oder im Einzelfall erforderlich ist; die Stadt kann die Kennzeichnung auch selbst vornehmen.

(9) Asche und Schlacke oder sonstige Gegenstände und Stoffe in glühendem oder heißem Zustand dürfen nicht in die zur Abfuhr bereitgestellten Müllbehälter gegeben werden. Kunststoffmüllbehälter müssen in dauerhafter, gut lesbarer Aufschrift einen Hinweis tragen, dass sie nicht mit glühenden oder heißen Gegenständen (insbes. Brennstoffrückständen) gefüllt werden dürfen. In den Müllbehältern dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Ruß darf nur in Plastiksäcken verfüllt in die Müllbehälter eingegeben werden.

(10) Speiseabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 1 Ziffer 7 c) Allgemeine Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind und eine getrennte Erfassung und Verwertung entsprechend der Gewerbeabfallverordnung den Umständen nach nicht möglich und nicht zumutbar ist, dürfen nur flüssigkeitsdicht verpackt in stabilen Plastiksäcken in die Restmüllbehälter eingegeben werden.

(11) Wegen eines weniger als drei Monate dauernden Rückganges des Hausmüllanfalls darf die Müllbehälterzahl nicht verringert werden. Übersteigt in einem Grundstück der Hausmüllanfall aus besonderen Gründen kurzfristig das Fassungsvermögen der nach Abs. 4 erforderlichen Müllbehälter (z. B. bei Feiertagen, Umzügen), müssen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Müllbehältern ausschließlich Kunststoff-Müllsäcke aus Polyäthylen mit dem Aufdruck “ Abfallwirtschaftsbetrieb München“ verwendet werden, die im Abfallwirtschaftsbetrieb München oder über von der Stadt festgelegte Dritte zu erwerben sind. Die Stadt kann ausnahmsweise für den Fall, dass auf dem Grundstück aus Platzgründen nicht die erforderliche Anzahl der Müllbehälter aufgestellt werden kann, auf schriftlichen Antrag gestatten, dass die in Satz 2 genannten Kunststoff-Müllsäcke auch für die regelmäßige Entsorgung des Grundstücks verwendet werden dürfen.

(12) Das Durchsuchen der Müll- und Wertstoffbehälter und die Herausnahme von Gegenständen ist insbesondere zum Schutz der Allgemeinheit vor etwaigen Gesundheitsgefahren verboten, soweit nicht von Berechtigten nach abhanden gekommenen Gegenständen gesucht wird. Jegliche Maßnahmen vor Ort zur Behandlung der in die Müllbehälter eingegebenen Abfälle sind nicht gestattet. Die Verwendung von Müllschleusen ist nicht zulässig.

* Die DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Sie können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München zu den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Maßgebend sind die DIN-Normen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

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