(1) Die benutzungspflichtigen Hausmüllbesitzer*innen im Sinne des § 3 Abs. 2 haben den Hausmüll nach den Vorschriften dieser Satzung der Städtischen Hausmüllentsorgung zu überlassen. Diesen Pflichtigen ist verboten, den Hausmüll unzulässig zu behandeln, zu lagern oder abzulagern; verboten ist auch, ihn im eigenen Grundstück (z. B. durch Verbrennung im Freien bzw. in Öfen oder durch Vergraben oder Verrotten) zu beseitigen. Ihnen ist ferner verboten, dem Hausmüll Gegenstände oder Stoffe beizufügen, die nach der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Entsorgung ganz ausgeschlossen sind (Vollausschluss) oder die nach § 2 Abs. 2 nicht von der Städtischen Hausmüllentsorgung erfasst werden; dies gilt auch für Altöl aus privaten Haushaltungen. Bei Verstößen gegen dieses Verbot kann die Stadt durch Einzelanordnung nach § 11 die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Unbehandelte pflanzliche Küchenabfälle (z.B. Gemüse-, Obst- und Blumenabfall) sowie Gartenabfälle (z.B. Laub, Gras ...) dürfen, sofern sie wegen nachweislicher Eigenkompostierung auf dem eigenen anschlusspflichtigen Grundstück nicht der Städtischen Hausmüllentsorgung übergeben werden, nur durch Verrotten im Garten der Abfallbesitzer*innen verwertet werden; eine im Verhältnis zum Aufkommen pflanzlicher Abfälle ausreichend große Gartenfläche muss vorhanden sein. Durch geeignete Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass eine Geruchs- und Ungezieferbelästigung vermieden wird.
(3) Mit den nachfolgend genannten, für Menschen gefährlichen Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, wie z. B. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken u. ä. Herkunftsorten ist bei der Anlieferung zu den städtischen Abfallentsorgungsanlagen, sofern ein Ausschluss nach der Allgemeinen Abfallsatzung nicht vorliegt, folgendermaßen zu verfahren:
- a) Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände sowie
- b) Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas einschließlich Glasbruch aller Art sind zunächst in festen, mit Deckeln versehenen Behältern aus Kunststoff (Fassungsvermögen etwa 1,5 l), zu verpacken.
Diese Behälter sind wiederum
- c) gegebenenfalls zusammen mit Verbandsmaterial, Tupfern, Spateln, Pappbechern und sonstigen durch Berührung mit Blut, Speichel oder Ausscheidungen von Menschen oder Tieren verunreinigten Abfällen in rote PE-Plastiksäcke mit mindestens 0,08 mm Wandstärke, max. 80 Liter Volumen, möglichst flüssigkeitsdicht mit Kabelbinder oder Drilldraht zugebunden, zu verpacken. Die Verwendung eines anderen Sacktypes kann unter Vorlage der Angaben zur Dicke, Reißfestigkeit und Reißdehnung des Materials im Einzelfall genehmigt werden.
Die oder der Abfallbesitzer*in hat in jedem Fall sicherzustellen, dass niemand durch die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird. Die Stadt kann im Einzelfall oder durch öffentliche Bekanntmachung vorschreiben, dass die Einsammel- bzw. Transportgefäße verschließbar sein müssen, oder dass sie in einem abschließbaren Raum unterzubringen sind. Soweit die Stadt eine Entsorgung der vorgenannten Abfälle im Rahmen dieser Satzung gestattet, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.