Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucHausmuellentsorgungS · Hausmüllentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucHausmuellentsorgungS – Anschluss- und Benutzungszwang; Anschlussgebiet

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2024.

(1) Anschlusszwang für Hausmüll im Sinne von § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 besteht für die Eigentümer*innen sämtlicher im Anschlussgebiet liegenden Grundstücke, auf denen Bauwerke errichtet sind, bei deren Benützung Hausmüll anfallen kann. Soweit an Bauwerken wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 der Abgabenordnung vorliegt, besteht Anschlusszwang für die bzw. den wirtschaftliche*n Eigentümer*in dieser Bauwerke. Anschlusszwang besteht auch für die Eigentümer*innen unbebauter Grundstücke, auf denen – u.U. auch mit saisonbedingten Unterbrechungen – regelmäßig Hausmüll anfällt. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, so ist anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers die oder der Erbbauberechtigte die oder der Nießbraucher*in zum Anschluss verpflichtet. Die Grundstücke bzw. Bauwerke der Anschlusspflichtigen im Sinne der Sätze 1 bis 4 (nachfolgend “Grundstücke“ genannt) müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen so mit Müll- und Wertstoffbehältern ausgestattet sein, dass die Städtische Hausmüllentsorgung ihre Aufgabe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 jederzeit wahrnehmen kann. Vom Anschlusszwang befreit sind die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Personen, bei denen der gesamte auf ihrem Grundstück oder sonst anfallende Hausmüll in Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund anzusammeln ist.

(2) Die Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten, insbesondere Mieter*innen und Pächter*innen, haben den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Hausmüll nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der Städtischen Hausmüllentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). Soweit auf nicht anschlusspflichtigen Grundstücken Hausmüll anfällt, ist dieser von der bzw. dem Besitzer*in unverzüglich und in geeigneter Weise der Städtischen Hausmüllentsorgung zu überlassen, insbesondere in Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund; § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG und Art. 31 des Bayer. Abfallwirtschaftsgesetzes vom 09. August 1996 bleiben unberührt. Fällt Hausmüll auf Grundstücken aus besonderem Anlass nur in unregelmäßigen Abständen oder vorübergehend an (z. B. bei Veranstaltungen, Volksfesten, auf Baustellen u. ä.), kann die Stadt im Einzelfall den Anschluss und die Benutzung von zugelassenen Müllbehältern (vgl. § 5 Abs. 1) auch gegenüber Personen anordnen, die nicht Eigentümer*in des Grundstücks sind (z. B. Veranstalter*in); hierbei finden die Vorschriften dieser Satzung entsprechende Anwendung.

(3) Das Anschlussgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 umfasst das gesamte Stadtgebiet.

(4) Fällt in einem Gewerbebetrieb neben Gewerbemüll nur in geringen Mengen Hausmüll an und ist für die oder den Gewerbebetriebsinhaber eine gesonderte Bereitstellung dieses Hausmülls unzumutbar, stellt die Stadt auf Antrag den Anschlusspflichtigen im Sinne des Abs. 1 widerruflich für diesen Hausmüll vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Städtische Hausmüllentsorgung frei; dieser Hausmüll ist dann zusammen mit dem Gewerbemüll nach Maßgabe der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung zu beseitigen. Die Befreiung nach Satz 1 wird unter der Bedingung ausgesprochen, dass sich das in Satz 1 genannte Mengenverhältnis zwischen Haus- und Gewerbemüll nicht entscheidend verändert und die ordnungsgemäße Entsorgung des Hausmülls in der genannten Weise laufend gewährleistet ist; die Stadt ist berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen laufend zu überwachen. Die Pflichtigen haben der Stadt umgehend zu melden, wenn der in Satz 1 genannte Hausmüll gegenüber dem Gewerbemüll entscheidend zunimmt oder wenn bei dieser Beseitigung Störungen auftreten.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucHausmuellentsorgungS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucHausmuellentsorgungS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten