(1) Von dieser Satzung erfasst wird im Rahmen des in § 3 Abs. 1 und 2 geregelten Anschluss- und Benutzungszwanges Hausmüll aus Grundstücken jeder Nutzungsart. Hausmüll sind Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen unterliegen ebenfalls der Hausmüllentsorgung, soweit in dem jeweiligen Betrieb bzw. der Einrichtung bezogen auf das jeweilige Anwesen nicht mehr als 1,1 m³/Woche gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen und eine Getrennthaltung und Verwertung gemäß Gewerbeabfallverordnung aufgrund der geringen Mengen der Abfälle nicht zumutbar ist (Kleinmengenregelung nach § 5 GewAbfV). In diesem Fall können Gewerbebetriebe auf Antrag ihre Abfälle gemeinsam mit auf demselben Grundstück ansässigen Privathaushalten entsorgen, sofern die getrennte Erfassung der Wertstoffe sichergestellt ist (§ 3 Abs. 1 GewAbfV). Lässt sich das Abfallvolumen nicht einwandfrei feststellen, wird es von der Stadt verbindlich geschätzt.
(2) Folgende Gegenstände und Stoffe, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes oder nach der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Abfallentsorgung ganz ausgeschlossen sind, werden von dieser Satzung nicht erfasst:
- a) Hausratsperrmüll oder Problemabfälle im Sinne der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung, dazu zählen auch Elektro- und Elektronik-Altgeräte;
- b) Gewerbe- und Bauabfall im Sinne der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung;
- c) Gartenabfälle im Sinne der Gartenabfallentsorgungssatzung (ausgenommen haushaltsübliche Mengen, vgl. Abs. 6);
(3) Besitzer*innen des Hausmülls im Sinne dieser Satzung sind die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Personen (bei pneumatischen Müllabsauganlagen s. Sonderregelung in § 8 Abs. 3).
(4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Grundeigentum im Sinne des Grundbuchrechts. Auf Grundstücken, auf denen sich ausschließlich Gebäude mit nur einer Wohneinheit und mit eigener Hausnummer (z.B. Reihenhäuser, Doppelhaushälften) befinden, können auch diese Grundstücksteile eigenständige Anschlussobjekte darstellen, wenn im Übrigen der Anschluss des Gesamtgrundstücks an die Städtische Hausmüllentsorgung gewährleistet ist. Ferner können auch Gebäude, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, zu einem einheitlichen Anschlussobjekt zusammengefasst werden, wenn sie in einem Grundeigentum stehen und im Übrigen der komplette Anschluss sämtlicher betroffener Grundstücke gewährleistet ist.
(5) Grundstückseigentümer*innen im Sinne dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte und Nießbraucher eines Grundstücks gleich. Von mehreren Berechtigten ist jede/-r berechtigt und verpflichtet; sie sind Gesamtschuldner.
(6) Bioabfälle sind solche im Sinne des § 3 Abs. 7 KrWG. Gartenabfälle im Sinne der Gartenabfallentsorgungssatzung sind nur in haushaltsüblichen Mengen erfasst.