(1) Jede/-r Benutzer*in der Städtischen Hausmüllentsorgung hat die Menge der bei ihr oder ihm anfallenden Abfälle und ihren Schadstoffgehalt so gering wie nach den Umständen möglich und zumutbar zu halten. Die Landeshauptstadt München berät die Bürger*innen über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen; sie bestellt hierzu Abfallberater*innen.
(2) Die Stadt wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in ihren Dienststellen und Einrichtungen und bei ihrem sonstigen Handeln sowie bei Veranstaltungen in ihren Einrichtungen und auf ihren Grundstücken darauf hin, dass möglichst wenig Hausmüll entsteht. Bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden; diese Pflicht gilt auch für Verkaufsflächen, die im Eigentum der Stadt stehen sowie auf allen in der Baulast der Stadt stehenden Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne von Art. 2 BayStrWG und § 1 Abs. 4 FStrG. Eventuelle Förderungen von Einrichtungen und Veranstaltungen werden von der Einhaltung dieser Pflicht abhängig gemacht. Ausnahmen von dieser Pflicht können nur in besonderen Einzelfällen zugelassen werden. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten veranlasst die Stadt, dass Gesellschaften privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, entsprechend verfahren.