(1) Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb München betriebene Hausmüllentsorgung der Landeshauptstadt München (nachfolgend “Städtische Hausmüllentsorgung“ oder “Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt mit Anschluss- und Benutzungszwang. Die Hausmüllentsorgung im Sinne dieser Satzung umfasst Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns der Abfälle zur Beseitigung und der von der Stadt eingesammelten Abfälle zur Verwertung (nachfolgend “Wertstoffe“, z. B. Papierabfall Bioabfall).
(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt für die Städtische Hausmüllentsorgung die Allgemeine Abfallsatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) § 17 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bleibt unberührt.