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Zitierfest

MucHausmuellentsorgungS · Hausmüllentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 5a MucHausmuellentsorgungS – Trennpflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2024.

(1) Die Anschlusspflichtigen und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten, haben am Anfallort den Abfall mindestens zu trennen in:

  • 1. Verkaufsverpackungen im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz-VerpackG) z.B. aus Kunst- und Verbundstoffen, Metall oder Glas
  • 2. Papierabfall
  • 3. Bioabfall
  • 4. Restmüll
  • 5. Textilabfall
  • 6. Sperrmüll.

Diese Pflicht gilt auch für die Personen, die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 vom Anschlusszwang befreit sind.

(2) Restentleerte Verkaufsverpackungen im Sinne des VerpackG z.B. aus Kunst- und Verbundstoffen, Metall und Glas sind in das von den Systemen (vgl. § 3 Abs. 16 VerpackG) vorgesehene Erfassungssystem (öffentliche Wertstoffinseln) zu verbringen. Abweichungen von Satz 1 ergeben sich im Rahmen des Pilotversuchs der Stadt zusammen mit den Systemen (2024 bis 2026) aus den nachfolgenden Sätzen; die Pilotgebiete umfassen die im beigefügten Verzeichnis aufgeführten Straßen, Wege und Plätze, die als Anlagen 1 bis 6 zur Hausmüllentsorgungssatzung Bestandteile dieser Satzung sind. Restentleerte Verkaufsverpackungen aus Kunst- und Verbundstoffen und Metall sind in den Pilotgebieten Allach und Schwabing-Mitte der gelben Tonne der Systeme und im Pilotgebiet Lehel den gelben Säcken der Systeme zuzuführen. In den Pilotgebieten Westend-Schwanthalerhöhe und Solln1 sind restentleerte Verkaufsverpackungen aus Kunst- und Verbundstoffen und Metall zusammen mit stoffgleichen Nichtverpackungen aus Kunststoffen und Metallen der Wertstofftonne der Systeme zuzuführen. Im Pilotgebiet Solln2 sind restentleerte Verkaufsverpackungen aus Kunst- und Verbundstoffen und Metall zusammen mit stoffgleichen Nichtverpackungen aus Kunststoffen und Metallen der Wertstofftonne der Stadt (gelb, Behälter mit den Volumen 120 Liter, 240 Liter und 1.100 Liter) zuzuführen. Darüber hinaus ist die Einrichtung eigener Erfassungssysteme für Verkaufsverpackungen aus privaten Haushalten auf anschlusspflichtigen Grundstücken untersagt.

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