(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) als Anschluss- oder Benutzungspflichtige*r im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2
- 1. den Hausmüll der Stadt (Städtische Hausmüllentsorgung) nicht überlässt (Verstoß gegen Anschluss- und Benutzungszwang nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2);
- 1a. entgegen § 2 Abs. 2 Buchstabe a) dem Hausmüll Hausratsperrmüll oder Problemabfall im Sinne der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung zufügt;
- 2. der in § 3 Abs. 4 Satz 3 vorgesehenen Meldepflicht nicht nachkommt;
- 3. gegen die in § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 geregelten Pflichten der Abfallbesitzer*innen verstößt;
- 4. entgegen § 4 Abs. 3 die dort genannten für Menschen gefährlichen Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, wie z. B. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken oder ähnlichen Herkunftsorten nicht in der angegebenen Weise verpackt einsammelt, transportiert oder zu den städtischen Abfallentsorgungsanlagen anliefert, oder die Einsammel- bzw. Transportgefäße nicht nach Vorschrift der Stadt verschließt oder sie nicht nach Vorschrift der Stadt in einem abschließbaren Raum unterbringt;
- 5. andere als die in § 5 Abs. 1 zugelassenen Müllbehälter aufstellt;
- 6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die überlassenen Müll- und Wertstoffbehälter nicht pfleglich behandelt oder nicht sauber hält;
- 7. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 in die Wertstoffbehälter andere als die dort zugelassenen Wertstoffe hineingibt;
- 8. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 5 Wertstoffe in die Restmülltonne verbringt;
- 9. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 Müll- und Wertstoffbehälter in nicht ausreichender Zahl aufstellt;
- 10. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 2 Müllverdichtungseinrichtungen benutzt;
- 11. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 4 in Müllbehälter eingegebene Abfälle verdichtet oder verpresst oder in den Müllbehälter einstampft bzw. außerhalb der Müllbehälter verdichtete oder verpresste Abfälle in die Müllbehälter eingibt;
- 12. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 7 eine Kennzeichnung nicht vornimmt oder der Stadt die Kennzeichnung nicht ermöglicht oder eine angebrachte Kennzeichnung zerstört, entfernt oder sonst unbrauchbar macht;
- 13. entgegen § 5 Abs. 10 Speiseabfälle nicht flüssigkeitsdicht verpackt in die städtischen Restmüllbehälter einfüllt;
- 14. entgegen § 5 Abs. 12 Satz 1 Müll- oder Wertstoffbehälter durchsucht und Gegenstände herausnimmt;
- 15. entgegen § 5 Abs. 12 Satz 2 in Müllbehälter eingegebene Abfälle behandelt;
- 16. entgegen § 5 Abs. 12 Satz 3 Müllschleusen verwendet;
- 17. entgegen § 5 a Abs. 2 Satz 6 eigene Erfassungssysteme für Verkaufsverpackungen auf anschlusspflichtigen Grundstücken aufstellt;
- 18. entgegen § 5 a Abs. 2 Sätze 1 bis 5 Verkaufsverpackungen nicht in die dafür vorgesehenen Erfassungssysteme verbringt;
- 19. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die Standplätze nicht sauber hält;
- 20. gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 über die Standplätze der Müll-/ Wertstoffbehälter und das Offenhalten von Grundstückseinfriedungen verstößt;
- 21. nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 die Müll-/Wertstoffbehälter am Abfuhrtag außerhalb der Grundstückseinfriedung aufstellt;
- 22. gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 über die Standplätze der Müll-/Wertstoffbehälter verstößt;
- 23. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2, auch ohne Anschluss- oder Benutzungspflichtige*r zu sein, Abfälle neben die Müll-/Wertstoffbehälter oder in fremde Müll-/Wertstoffbehälter legt;
- 24. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 4 bis 6 die Müll-/Wertstoffbehälterstandplätze nicht gegen Witterungseinflüsse schützt oder die Zugänge zu ihnen nicht ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich hält, von Schnee räumt oder bei Winterglätte bestreut oder einer Anordnung der Stadt nach § 6 Abs. 4 Satz 8 nicht nachkommt;
- 25. gestrichen;
- 26. bei Anschluss an eine pneumatische Müllabsauganlage im Sinne des § 8 Abs. 1 in den Fällen des § 8 Abs. 4 entgegen einer Anordnung der Stadt die Müllgroßbehälter nicht aufstellt oder nicht die dort genannten Maßnahmen trifft;
- 27. entgegen § 8 Abs. 5, auch ohne Anschluss- oder Benutzungspflichtige*r zu sein, während des Ausfalls der pneumatischen Anlage Abfälle in die Abwurfschächte verbringt;
- 28. seiner Melde- bzw. Anzeigepflicht gemäß § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 oder seiner Auskunftspflicht gemäß § 10 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht mit den richtigen Angaben nachkommt;
- 29. gegen Einzelanordnungen im Sinne des § 11 verstößt;
- b) als Beauftragte*r im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3
- 1. den Hausmüll aus pneumatischen Anlagen nicht gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Stadt überlässt;
- 2. die Anlage gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a) nicht laufend ordnungsgemäß betreibt und wartet bzw. nach Buchstabe b) sie aus anderen, als technisch notwendigen Gründen außer Betrieb setzt.
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG bleiben unberührt.