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Zitierfest

MucGleichstellungS · Gleichstellungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucGleichstellungS – Informationspflicht, Akteneinsicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 30.12.2017.

Die Gleichstellungsstelle und die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Unterlagen, Akteneinsichten und Informationen. Einsicht in den Personalakt wird ihnen gewährt, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucGleichstellungS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucGleichstellungS? Zitiere den Wortlaut.“

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