Die Gleichstellungsstelle und die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Unterlagen, Akteneinsichten und Informationen. Einsicht in den Personalakt wird ihnen gewährt, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.
MucGleichstellungS · Gleichstellungssatzung der Landeshauptstadt München
§ 5 MucGleichstellungS – Informationspflicht, Akteneinsicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 30.12.2017.
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„Was regelt § 5 MucGleichstellungS? Zitiere den Wortlaut.“