(1) Die Gleichstellungsstelle wird an allen gleichstellungsrelevanten Personalangelegenheiten umfassend beteiligt. In örtlichen Angelegenheiten oder in sonstigen begründeten Fällen kann der Beteiligungspflicht im Einvernehmen mit der Gleichstellungsstelle auch durch Beteiligung der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprochen werden.
(2) An Vorstellungsrunden in Personalbesetzungsverfahren nach den städtischen Richtlinien über die Ausschreibung und Besetzung von Stellen wird die Gleichstellungsstelle in Erweiterung von Art. 18 Abs. 3 Satz 3 BayGIG auf Wunsch beteiligt. Die Gleichstellungsstelle kann die Teilnahme fallweise auf örtliche Gleichstellungsbeauftragte übertragen.
(3) Die Gleichstellungsstelle oder die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten erhalten auf ihren Wunsch zur umfassenden Unterrichtung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 BayGlG Einsicht in
- - die Liste der Bewerberinnen und Bewerber
- - die Bewerbungsschreiben
- - von der Fachdienststelle ggf. zu den Bewerbungen abgegebene fachliche Stellungnahmen.