(1) Aufgabe der Gleichstellungsstelle und der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten ist es, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in Beruf, Familie und Gesellschaft hinzuwirken.
(2) Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erstreckt sich auf die gesamte Stadtverwaltung einschließlich der städtischen Eigenbetriebe, der eigenbetriebsähnlichen Unternehmen und der Regiebetriebe der Landeshauptstadt München sowie auf die Münchener Bürgerinnen und Bürger.
(3) Für die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsstelle im einzelnen gelten, soweit diese von Art. 16 bis 19 BayGlG abweichen, die Festlegungen der Dienstanweisung – Gleichstellungsstelle für Frauen – des Oberbürgermeisters vom 2. 12. 1991, soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Dienstanweisung (Anlage) ist Bestandteil dieser Satzung.
(4) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten richten sich für ihre örtlichen Angelegenheiten mit Ausnahme der Ziffer 3 Buchstabe i und k ebenfalls nach der oben genannten Dienstanweisung. Die Aufgaben nach Ziffer 3 Buchstaben b, e, f und g sind im Einvernehmen mit der Gleichstellungsstelle zu erledigen.