(1) Den Städtischen Gleichstellungsbeauftragten obliegt die Leitung der Gleichstellungsstelle.
(2) Die Städtischen Gleichstellungsbeauftragten und die Beschäftigten der Gleichstellungsstelle sind unmittelbar der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister unterstellt und in der Erfüllung ihrer Aufgabe weisungsfrei.
(3) Die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten sind unmittelbar der jeweiligen Eigenbetriebsleitung oder Referatsspitze unterstellt und in Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Steuerungsvorgaben der städtischen Gleichstellungsbeauftragten zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis weisungsfrei.