(1) Die Bestellung der Städtischen Gleichstellungsbeauftragten erfolgt hauptamtlich und – nach erfolgreichem Abschluss einer Probezeit aufgrund beschlussmäßiger Festlegung des Stadtrats zur Vergabe von Führungspositionen auf Probe – unbefristet durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister.
(2) In den Referaten, Eigenbetrieben und den eigenbetriebsähnlichen Unternehmen sind daneben jeweils unbefristet örtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Bestellung der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den Referaten erfolgt durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister im Benehmen mit dem jeweiligen Referat. In den Eigenbetrieben erfolgt die Bestellung durch die jeweilige Werkleitung.
(3) Die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten sind von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach
Art und Umfang der Dienststelle notwendig ist. Näheres regeln gesonderte Dienstanweisungen der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.