Es ist nicht gestattet, Gewerbe- und Bauabfälle zur Beseitigung anzuliefern, die außerhalb des Stadtgebietes angefallen sind. Gesonderte Zweckvereinbarungen im Sinne des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie privatrechtliche Verträge bleiben unberührt.
MucGewerbeBauabfallentsorgungS · Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München
§ 9 MucGewerbeBauabfallentsorgungS – Benutzungsausschluss
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 MucGewerbeBauabfallentsorgungS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 9 MucGewerbeBauabfallentsorgungS? Zitiere den Wortlaut.“