(1) Erzeuger*innen und Besitzer*innen von Bau- und Abbruchabfällen sowie von Gewerbesperrmüll haben die Getrennthaltungs- und Verwertungsvorgaben des § 8 GewAbfV für die darin genannten Fraktionen einzuhalten.
Gefährliche Abfälle im Sinne der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses sind in jedem Fall von den übrigen Bau- und Abbruchabfällen getrennt zu halten.
(2) Die Besitzer*innen von ungefährlichen Bau- und Abbruchabfällen, die keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden können und nicht nach § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, haben den Bau- und Abbruchabfall selbst oder durch beauftragte Dritte zu den Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 6 zu bringen; sie unterliegen hinsichtlich der Abfallentsorgungsanlagen dem Benutzungszwang.
Dies gilt auch für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, die hinsichtlich der Schadstoffgehalte für die Abfallentsorgungsanlagen geeignet und zugelassen sind und nicht nach § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind (z. B. AVV-Nummern 17 06 03* und 17 06 05*).
Zur Verbrennung geeignete Bau- und Abbruchabfälle zur Beseitigung sind zu der Müllverbrennungsanlage München-Nord (§ 2 Abs. 6 Buchstabe a)) zu bringen.
Nicht zur Verbrennung geeignete inerte Bestandteile des Bauabfalls, soweit sie nicht verwertet werden können und nicht nach § 3 Abs. 1 Allgemeine Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind in Kleinmengen (siehe Satz 5) zum Entsorgungspark Freimann (§ 2 Abs. 6 Buchstabe b)) zu bringen; im Übrigen sind Abfälle der AVV 170605* (asbesthaltige Baustoffe) direkt an die Annahmestelle Firma Geiger Entsorgung GmbH & Co. KG (§ 2 Abs. 6 Buchstabe d)) und die Abfälle der AVV 170603* (anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält) direkt an die Annahmestelle Firma Wurzer Umwelt GmbH (§ 2 Abs. 6 Buchstabe c)), nach Maßgabe der jeweiligen Anlieferbedingungen zu bringen
Einsammlung, Lagerung und Transport durch die Stadt sind in den Fällen der Direktanlieferung nach Satz 4 ausgeschlossen. § 4 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
(3) Bau- und Abbruchabfälle, die nach § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, hat die oder der Abfallbesitzer*in selbst zu entsorgen.
(4) Den Besitzer*innen von Bau- und Abbruchabfällen ist verboten, diese Abfälle unzulässig zu behandeln, zu lagern oder abzulagern. Es ist den Abfallbesitzer*innen verboten, den Bau- und Abbruchabfällen Gegenstände oder Stoffe beizufügen, die nach der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Entsorgung ganz ausgeschlossen sind (Vollausschluss) oder die nach § 2 Abs. 2 nicht von der Städtischen Gewerbe- und Bauabfallentsorgung erfasst werden. Eine Vermischung von Bau- und Abbruchabfällen mit sonstigem Gewerbeabfall ist verboten.