(1) Die Städtische Gewerbeabfallentsorgung erbringt die ihr gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 obliegende Leistung für Gewerbeabfälle zur Beseitigung im Regelfall einmal wöchentlich. Dies gilt auch für die Abfuhr von Containern und Müllpressen.
(2) Die Anschlusspflichtigen können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München (Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München) mit schriftlichem Antrag verlangen, ihren Abfall 14-täglich zu entsorgen, wenn der Abfall in einem Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a), b), c), d) angesammelt wird. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der 14-täglichen Entsorgung. Stellt sich heraus, dass eine 14-tägliche Entsorgung des Grundstücks nicht ausreicht, verfährt die Stadt wieder entsprechend Abs. 1.
(3) Mehrmals wöchentlich wird abgefahren, wenn aus räumlichen Gründen in einem Grundstück nicht genügend Müllbehälter für eine wöchentlich einmalige Abfuhr aufgestellt werden können oder sonstige zwingende Gründe, insbesondere des Umweltschutzes (z. B. vermehrte Geruchsbelästigung) es gebieten. Die Entscheidung, ob mehrmals wöchentlich abgefahren wird, trifft die Stadt.
(4) Die Abfuhr der Wertstoffbehälter für Papier- und Bioabfälle erfolgt 14-täglich. Die Stadt kann einen abweichenden Leerungsturnus vereinbaren.