(1) Die Müll- und Wertstoffbehälter, soweit diese von den Gewerbeabfallbesitzer*innen in Anspruch genommen werden, sind von den Anschlusspflichtigen so aufzustellen, dass sie vom Abfuhrpersonal behinderungsfrei und ohne Unfallgefahr auf kürzesten, gut begehbaren und für fahrbare Müllgroßbehälter befahrbaren Wegen erreicht werden können; dazu gehört insbesondere auch, dass am Müllfahrzeughalteplatz eine Randsteinabsenkung zur Fahrbahn vorhanden ist.
Soweit geeignete Zufahrten vorhanden sind, entscheidet die Stadt auch darüber, ob zum Zweck der Müllabfuhr mit Abfuhrfahrzeugen in Grundstücke zu fahren ist.
Am Abfuhrtag sind Grundstückseinfriedungen für die Müllübernahme offen zu halten.
Die Stadt kann im Einzelfall den Standplatz bestimmen oder, wenn von den Anschlusspflichtigen die in den § 5 und § 6 genannten Voraussetzungen nicht geschaffen werden, die Eigenbereitstellung der Müll- und Wertstoffbehälter verlangen.
In diesem Fall oder soweit die Stadt ausnahmsweise von den Erfordernissen der Sätze 1 bis 3 absieht, haben die Pflichtigen die Müll- und Wertstoffbehälter laufend auf eigene Veranlassung und Kosten am Abfuhrtag vor der Grundstückseinfriedung oder davon abweichend an einem von der Stadt vorgegebenen Bereitstellungsplatz so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können; Fahrzeuge, Fußgänger*innen und Radfahrer*innen. dürfen durch die Aufstellung der Müll- und Wertstoffbehälter nicht behindert oder gefährdet werden. Nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzubringen.
Bei Bauten, die nach dem 12.12.1995 erstellt wurden und sonstigen Vorhaben, die eine für die Mülleinsammlung relevante Veränderung der Situation vor Ort, beispielsweise am Müllbehälterstandplatz, dem Zugang oder der Zufahrt zur Folge haben, darf der Standplatz nicht weiter als 15 Meter von der nächsten mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsmöglichkeit entfernt sein, andernfalls haben die Anschlusspflichtigen die Müll- und Wertstoffbehälter am Abfuhrtag vor der Grundstückseinfriedung oder davon abweichend an einem von der Stadt vorgegebenen Bereitstellungsplatz zur Abholung bereitzustellen; dies gilt auch, wenn der Müllbehälterstandplatz aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr mit dem Müllfahrzeug angefahren werden kann bzw. die Mülleinsammlung nicht mehr entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung von der Stadt durchgeführt werden kann.
Beträgt die Entfernung zwischen 15 Metern und 80 Metern können die Anschlusspflichtigen im Einzelfall gegen eine Sondergebühr die Müll- und Wertstoffbehälter von der Stadt vom Standplatz abholen lassen (Vollservice 15plus); für Bauten, die nach dem 01.01. 2022 fertiggestellt wurden gilt dies nur bis zu einer Entfernung von 30 Metern. Voraussetzung ist, dass der Zugang zum Standplatz befestigt, gut begehbar, für Großbehälter befahrbar ist und im Übrigen der Standplatz und der Zugang den Anforderungen dieser Satzung entsprechen und sich der Antrag auf alle Behälter pro Standplatz bezieht.
Sofern dem Abfallwirtschaftsbetrieb München von den Anschlusspflichtigen Schlüssel zur Gewährleistung der Müll- bzw. Wertstoffübernahme zur Verwahrung und zum Gebrauch übergeben werden, haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Stadt kann im Einzelfall die Annahme von Schlüsseln verweigern.
(2) Die Stadt nimmt im Rahmen der Baubetreuung erforderlichenfalls darauf Einfluss, dass die Zufahrten zu den Standplätzen zu den Müll- und Wertstoffbehältern ausreichend und tragfähig sind. Bei der Wahl der Standplätze ist ferner darauf zu achten, dass die Müll- und Wertstoffbehälter nicht durch Geruch, Lärm, Staub und Ungeziefer auf Wohn- und Geschäftsräume einwirken können. Die
Müll- und Wertstoffbehälter sollten insbesondere nicht unmittelbar unter oder neben Fensteröffnungen aufgestellt werden. Erforderlichenfalls bestimmt auch in Fällen der Sätze 2 und 3 die Stadt ihren Standplatz. Die Kunststoffmüllsäcke (§ 5 Abs. 14 Satz 2) müssen fest verschlossen neben den Müllbehältern bereitgestellt werden.
(3) Für Standplätze der Müll- und Wertstoffbehälter gilt Folgendes:
- a) Standplätze in Gebäuden sollten in besonderen, gut belüftbaren Räumen angelegt werden. Im Übrigen wird auf die einschlägigen Vorschriften zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe innerhalb von Gebäuden auf die Bayerische Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
- b) Standplätze im Freien müssen befestigt sein. Im Übrigen sind die einschlägigen Vorschriften, insbesondere zum Bau- und Brandschutz zu beachten.
- c) Sind Standplätze notwendigerweise in der Vorgartenzone geplant, ist das Planungsrecht zu prüfen. Entsprechende Befreiungen sind zu beantragen.
(4) Die Standplätze für die Müll- und Wertstoffbehälter sind stets sauber zu halten. Es ist jeder Person verboten, Abfälle und Wertstoffe neben die Müll- und Wertstoffbehälter oder in fremde
Müll- und Wertstoffbehälter zu legen. Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Bewohner*innen der ihnen gehörenden Grundstücke die Standplätze sauber halten. Die Standplätze für die Müll- und Wertstoffbehälter sind ferner, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, vor Witterungseinflüssen zu schützen. Die Standplätze der Müll- und Wertstoffbehälter müssen ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich sein. Die Zugänge zu den Standplätzen sind erforderlichenfalls von Schnee zu räumen und bei Winterglätte zu bestreuen. Die Standplätze und deren Zugänge sind so einzurichten, dass die Einhaltung der Vorschriften zur Unfallverhütung, insbesondere der Müllbeseitigung (DGUV Vorschrift 43/44**), der Sammlung und des Transports von Abfall (DGUV Regel 114-601**) und der Fahrzeuge (DGUV Vorschrift 70/71**), gesichert ist. Soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen an den Standplatz und die Transportwege erforderlich ist, kann die Stadt von den Anschlusspflichtigen (oder sonst zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten) insbesondere das Anbringen von Überbrückungshilfen zur Überbrückung von Hindernissen, Feststellvorrichtungen und Schrammschutz verlangen.
Für Neubauten, die nach dem 01.01.2017 fertiggestellt wurden, sowie sonstigen Vorhaben, die eine für die Mülleinsammlung relevante Veränderung der Situation vor Ort, beispielsweise am Müllbehälterstandplatz, dem Zugang oder der Zufahrt zur Folge haben, sind baulich hergestellte Neigungen (z. B. Rampen, Tiefgaragenzufahrten) verboten. Im Übrigen gilt Ziffer 4.1 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A 1.8, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung die sichere Benutzung der Schrägrampen/Neigungsflächen erwarten lassen; für den manuellen Transport von Müllgroßbehältern darf die Neigung maximal 6 % betragen.
** Maßgebend sind die Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie sind abrufbar unter http://publikationen.dguv.de/ und können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München zu den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.