(1) Gewerbeabfälle im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe a), sind in Müllbehältern anzusammeln, die in ihrer Beschaffenheit und in ihren Maßen folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
- a) Fahrbare Behälter mit zwei Rädern und einem Volumen von 80 Litern für Kammschüttungen (DIN EN 840-1*)
- b) Fahrbare Behälter mit zwei Rädern und einem Volumen von 120 Litern für Kammschüttungen (DIN EN 840-1*)
- c) Fahrbare Behälter mit zwei Rädern und einem Volumen von 240 Litern für Kammschüttungen (DIN EN 840-1*)
- d) Fahrbare Behälter mit vier Rädern und einem Volumen von 770 und 1.100 Litern mit Flachdeckeln für Kammschüttungen (DIN EN 840-2*)
Fahrbare Behälter mit vier Rädern und einem Volumen von 770 und 1.100 Litern mit Flachdeckeln für Kammschüttungen (DIN EN 840-2*)
Die Müllgroßbehälter aus Stahl („Modell München“) werden von der Stadt sukzessive durch Behälter nach DIN EN 840-2* ersetzt. Dabei bestimmt die Stadt den Zeitpunkt des Austausches. Der Austausch wird stadtweit zum 31.12.2015 abgeschlossen sein, spätestens zu diesem Zeitpunkt haben die Anschlusspflichtigen die Standplätze, insbesondere etwaige Tonnenhäuschen und zu benutzende Aufzüge, an die Größe und Abmessungen der neuen Behälter anzupassen.
- e) Absetzbehälter nach DIN 30720* und Abrollbehälter nach DIN 30722* („Container“ mit 10 m³ bis 32 m³ Fassungsvermögen)
- f) mobile Behälterpressen nach DIN 30730* bzw. mobile Abfallpressen nach DIN 30370* („Müllpressen“), die von Absetz- und Abrollkipperfahrzeugen des AWM aufgenommen, transportiert, abgesetzt und entleert werden können, soweit sie von der Stadt zur Verfügung gestellt werden können.
- g) Private mobile Behälterpressen nach DIN 30730* bzw. mobile Abfallpressen nach DIN 30370* („Müllpressen“), die von Absetz- und Abrollkipperfahrzeugen des AWM aufgenommen, transportiert, abgesetzt und entleert werden können.
- h) Unterflurbehälter mit einem Volumen von 2.500 Litern für Bioabfall (DIN EN 13071/1 und 13071/2).
- i) Unterflurbehälter mit einem Volumen von 3.000 Litern (DIN EN 13071/1 und 13071/2).
- j) Unterflurbehälter mit einem Volumen von 4.000 Litern (DIN EN 13071/1 und 13071/2).
- k) Unterflurbehälter mit einem Volumen von 5.000 Litern (DIN EN 13071/1 und 13071/2).
(2) Die in Abs. 1 Buchstaben a) bis k) genannten Müllbehälter und die von der Stadt zur Verfügung gestellten Container im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e) und Müllpressen im Sinne von Abs. 1 Buchstabe f) stehen im Eigentum der Stadt und werden den Pflichtigen zur pfleglichen Benutzung einschließlich Sauberhaltung überlassen. Technische Änderungen an diesen Behältern dürfen ausschließlich von der Stadt vorgenommen werden. Müllpressen, die im Eigentum der Anschlusspflichtigen stehen (Abs. 1 Buchstabe g)), haben sich in sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand zu befinden.
Auf schriftlichen Antrag der Anschlusspflichtigen reinigt die Stadt im Rahmen der Kapazitäten gegen Gebühr verschmutzte Müll- und Wertstoffbehälter. Schlösser an die Müll- und Wertstoffbehälter, welche auf frei zugänglichen Grundstücken stehen, werden auf Antrag der Anschlusspflichtigen ausschließlich durch die Stadt eingebaut; die Anschlusspflichtigen haben sicherzustellen, dass die verschließbaren Behälter auch für die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten zugänglich sind. Auf schriftlichen Antrag und gegen Gebühr stellt die Stadt eine Zugvorrichtung an Müll- und Wertstoffbehälter aus Kunststoff (Behälter nach DIN EN 840-2*) mit einem Volumen von 770 und 1.100 Litern, die durch die Grundstückseigentümer*in eigen bereitgestellt werden müssen, zur Verfügung.
(3) Die Stadt bestimmt, welche der in Abs. 1 genannten Müllbehälter die Pflichtigen zu verwenden haben; sie nimmt hierauf gegebenenfalls schon im Rahmen der Bauberatung Einfluss. Dabei kann sie Art, Größe oder Anzahl der zu verwendenden Müllbehälter bestimmen, insbesondere, wenn die vorhandene Kapazität für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Gewerbeabfalls nicht mehr ausreicht, die Wirtschaftlichkeit der Entsorgung nicht mehr gegeben ist oder entsorgungstechnische Gründe eine bestimmte Behälterkonstellation erfordern. In Traghäusern, die nicht der Eigenbereitstellung unterliegen, sind nur Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstaben a) und b) zulässig. Von Traghäusern wird dann gesprochen, wenn in Altbauten mit Bestandsschutz Umleergefäße auf Grund der örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich über (Treppen-) Stufen befördert werden müssen.
Die Verwendung von Containern und Müllpressen im Sinne von Abs. 1 Buchstaben e) - g) ist nur in besonderen Fällen, z. B. aus abfuhrtechnischen, organisatorischen und abfallwirtschaftlichen Gründen, zulässig.
(4) Die Müllbehälter im Sinne von Abs. 1 Buchstaben a) bis k) müssen in so ausreichender Zahl aufgestellt werden, dass sie innerhalb des vorgesehenen Abfuhrzeitraums (§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2) und bei kurzfristigen Störungen der Städtischen Gewerbeabfallentsorgung den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Gewerbeabfall zur Beseitigung ordnungsgemäß aufnehmen können.
Die Mindestbehälterkapazität für die Aufnahme von gewerblichen Siedlungsabfällen im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe b) wird auf Grund folgender, branchenspezifischer Kennzahlen ermittelt:
- a) Bei öffentlichen und privaten Verwaltungen, Geldinstituten, Versicherungen, Verbänden und sonstigen Dienstleistungen wird pro Beschäftigte*r ein Mindestbehältervolumen von 4 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
- b) Bei Industriebetrieben, Handwerksbetrieben und sonstigem Gewerbe wird pro Beschäftigte*r ein Mindestbehältervolumen von 7,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
- c) Bei Lebensmittelgroß- und Einzelhandel wird pro Beschäftigte*r ein Mindestbehältervolumen von 20 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
- d) Bei sonstigem Einzel- und Großhandel wird pro Beschäftigte*r ein Mindestbehältervolumen von 7,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
- e) Bei Schank- und Speisewirtschaften wird pro Beschäftigte*r ein Mindestbehältervolumen von 40 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
- f) Bei Beherbergungsbetrieben wird pro Bett ein Mindestbehältervolumen von 2,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
- g) Bei Krankenhäusern und Pflegeheimen wird pro Bett ein Mindestbehältervolumen von 12,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
- h) Bei Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen wird pro Schüler*in bzw. betreuten Kind ein Mindestbehältervolumen von 1,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
Bei Veranstaltungen (z. B. Messen, Rockkonzerte, Sportereignisse etc.), Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Theater, Kinos, Bäder, Sportstudios etc.) wird das Mindestbehältervolumen im Einzelfall durch die Stadt festgelegt. Das gilt ebenso für Fälle, für die die vorgenannte Aufzählung keine Regelung enthält.
(5) Beschäftigte im Sinne von Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätigen (z. B. Arbeitnehmer*innen, Unternehmer*innen, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.
(6) Abweichend von den unter Abs. 4 ermittelten Werten kann bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen auf schriftlichen Antrag ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Der Nachweis muss über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Monaten geführt werden. Auf Grund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen (regelmäßige Füllstandkontrollen) legt die Stadt dann das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
(7) Die Stadt stellt auf schriftlichen Antrag der Grundstückseigentümer*innen über das bereitzustellende satzungsmäßige Mindestbehältervolumen hinaus zusätzlichen Gefäßraum
- a) auf Dauer,
- b) oder für einen begrenzten Zeitraum
zur Verfügung.
(8) Reicht das bereitgestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so haben die Grundstückseigentümer*innen die Aufstellung eines größeren und ausreichenden Behältervolumens zu dulden.
(9) Befinden sich auf einem anschlusspflichtigen Grundstück mehrere Erzeuger*innen und Besitzer*innen von Gewerbeabfall oder Erzeuger*innen und Besitzer*innen von Abfällen aus privaten Haushaltungen, dann können die Pflichtigen auf Antrag gemeinsam die nach Abs. 1 zugelassenen Müllbehälter nutzen, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abfälle zur Beseitigung unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve in dem gemeinsamen Restmüllbehältnis ordnungsgemäß aufgenommen werden können.
(10) Jeder Müllbehälter darf mit Inhalt nur so schwer sein, dass er in der üblichen Weise weggeschafft und in das Müllfahrzeug entleert werden kann. Müllverdichtungseinrichtungen dürfen, unbeschadet des § 11 Abs. 4, für Müllbehälter bis einschließlich 1,1 m³ nicht benutzt werden. Müllzerkleinerungseinrichtungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und müssen der Stadt gemeldet werden. Abfälle dürfen in dem Müllbehälter nicht verdichtet oder verpresst und nicht in die Müllbehälter eingestampft werden; außerhalb der Müllbehälter verdichtete oder verpresste Abfälle dürfen nicht in die Behälter eingegeben werden. Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt; sie sind stets geschlossen zu halten. Die Müllbehälter sind zum Zeitpunkt der Abholung des Abfalls griffbereit, frei zugänglich und unverschlossen aufzustellen. Die Pflichtigen haben die Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstaben a) bis f) entsprechend den Anforderungen der Stadt zu kennzeichnen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Entsorgung im Allgemeinen oder im Einzelfall erforderlich ist; die Stadt kann die Kennzeichnung auch selbst vornehmen.
(11) In die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter dürfen nur die hierfür vorgesehenen Abfälle eingebracht werden. Insbesondere Wertstoffbehälter dürfen nur mit den entsprechenden Wertstoffen befüllt werden. Sind Müll- und Wertstoffbehälter fehlbefüllt, ist die Stadt berechtigt, die vorgesehene Entleerung abzulehnen und, soweit es die Art der Befüllung zulässt, bei der nächsten regulären Restmüllleerung eine gebührenpflichtige Zusatzentleerung als Restabfall (vgl. § 3 Abs. 12 Satz 1 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung) vorzunehmen. Wiederholt mit Fremdstoffen befüllte Wertstoffbehälter können von der Stadt abgezogen und gegen gebührenpflichtige Restmülltonnen im gleichen wöchentlichen Volumen ersetzt werden. Die Verwendung von Säcken oder Tüten ist - mit Ausnahme von Papiertüten bis 7 Litern - bei der Sammlung von Bioabfall nicht gestattet.
(12) Asche und Schlacke oder sonstige Gegenstände und Stoffe in glühendem oder heißem Zustand dürfen nicht in die zur Abfuhr bereitgestellten Müllbehälter gegeben werden. In den Müllbehältern dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Ruß darf nur in Plastiksäcken verfüllt in die Müllbehälter eingegeben werden.
(13) Speiseabfälle, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 und Ziffer 7 Buchstabe c) Allgemeine Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind und eine getrennte Erfassung und Verwertung den Umständen nach nicht möglich und nicht zumutbar ist, dürfen nur flüssigkeitsdicht verpackt in stabilen Plastiksäcken in die Restmüllbehälter eingegeben werden.
(14) Wegen eines weniger als drei Monate dauernden Rückgangs des Gewerbeabfallanfalls darf die Müllbehälterzahl nicht verringert werden. Übersteigt in einem Grundstück der Gewerbeabfallanfall aus besonderen Gründen kurzfristig das Fassungsvermögen der nach Abs. 2 erforderlichen Müllbehälter (z. B. bei Feiertagen, Umzügen), müssen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Müllbehältern ausschließlich Kunststoff-Müllsäcke aus Polyäthylen mit dem Aufdruck „Abfallwirtschaftsbetrieb München“ verwendet werden, die im Abfallwirtschaftsbetrieb München oder über von der Stadt festgelegte Dritte zu erwerben sind. Die Stadt kann ausnahmsweise für den Fall, dass auf dem Grundstück aus Platzgründen nicht die erforderliche Anzahl der Müllbehälter aufgestellt werden kann, auf schriftlichen Antrag gestatten, dass die in Satz 2 genannten Kunststoff-Müllsäcke auch für die regelmäßige Entsorgung des Grundstücks verwendet werden dürfen.
(15) Das Durchsuchen der Müll- und Wertstoffbehälter und die Herausnahme von Gegenständen ist insbesondere zum Schutz der Allgemeinheit vor etwaigen Gesundheitsgefahren verboten, soweit nicht von Berechtigten nach abhanden gekommenen Gegenständen gesucht wird. Jegliche Maßnahmen vor Ort zur Behandlung der in die Müllbehälter eingegebenen Abfälle sind nicht gestattet. Die Verwendung von Müllschleusen ist nicht zulässig.
* Die DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Sie können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München zu den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Maßgebend sind die DIN-Normen in ihrer jeweils gültigen Fassung.