(1) Die Gewerbeabfallbesitzer*innen müssen entsprechend den allgemeinen Vorschriften, insbesondere der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) und den Bestimmungen dieser Satzung die Menge der Abfälle so gering halten und trennen, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist.
Die Stadt kann Gewerbeabfallbesitze*rinnen beraten, wie Gewerbeabfälle vermieden und/oder entsorgt werden können.
(2) Die Gewerbeabfallbesitzer*innen haben den Gewerbeabfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung am Anfallort gemäß den Bestimmungen der GewAbfV zu trennen.
(3) Abfälle zur Beseitigung sind von solchen zur Verwertung getrennt zu halten und der Stadt zu überlassen. Gefährliche Abfälle sind stets von anderen Abfällen getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.
(4) Den Gewerbeabfallbesitzer*innen ist es verboten, den Gewerbeabfall unzulässig zu behandeln, zu lagern oder abzulagern. Den Gewerbeabfallbesitzer*innen ist es ferner verboten, dem Gewerbeabfall Gegenstände oder Stoffe beizufügen, die nach § 3 der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Abfallentsorgung ganz ausgeschlossen sind (Vollausschuss) oder die nach § 2 Abs. 2 nicht von der Städtischen Gewerbe- und Bauabfallentsorgung erfasst werden.
(5) Die Stadt kann - auch durch Weisungen ihres Aufsichtspersonals - anordnen, welche Gegenstände und Stoffe bei den einzelnen Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 2 Abs. 6 anzuliefern sind oder bei den einzelnen Entsorgungsanlagen nicht angeliefert werden dürfen; die oder der Abfallbesitzer*in kann in diesem Fall auch auf andere Möglichkeiten der Entsorgung verwiesen werden. Die Stadt kann ferner anordnen, dass Gewerbeabfall oder bestimmte Arten von Gewerbeabfall vorbehandelt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um
- a) die Entsorgung der Abfälle zu erleichtern, oder
- b) Gefahren für die Umwelt zu verringern, die bei der Entsorgung auftreten können, oder
- c) vorhandene Entsorgungsanlagen besser oder wirtschaftlicher zu nutzen.
(6) Die Stadt kann im Einzelfall anordnen oder allgemein durch öffentliche Bekanntmachung festlegen, dass Gewerbeabfall oder Teile davon nicht mehr in gepresstem Zustand (z. B. durch Pressmüllfahrzeuge, Pressmüllcontainer) an eine städtische Abfallentsorgungsanlage angeliefert werden dürfen.
(7) Mit den nachfolgend genannten, für Menschen gefährlichen Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, wie z. B. Krankenhäusern, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken u.ä. Herkunftsorten ist bei der Überlassung, sofern ein Ausschluss nach der Allgemeinen Abfallsatzung nicht vorliegt, folgendermaßen zu verfahren:
- a) Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände, sowie
- b) Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas ein-
schließlich Glasbruch aller Art
sind zunächst in festen, durchstich- und bruchsicheren, mit Deckeln versehenen Behältern aus Kunststoff (Fassungsvermögen etwa 1,5 l), zu verpacken.
Diese Behälter sind wiederum
- c) gegebenenfalls zusammen mit Verbandsmaterial, Tupfern, Spateln, Pappbechern und sonstigen durch Berührung mit Blut, Speichel oder Ausscheidungen von Menschen oder Tieren verunreinigten Abfällen in PE-Plastiksäcke in Signalfarbe, besonders reißfest mit mindestens 0,08 mm Wandstärke, max. 80 Liter Volumen, möglichst flüssigkeitsdicht mit Kabelbinder oder Drilldraht zugebunden, zu verpacken. Die Verwendung eines anderen Sacktypes kann unter Vorlage der Angaben zur Dicke, Reißfestigkeit und Reißdehnung des Materials im Einzelfall genehmigt werden.
Die oder der Abfallbesitzer*in hat in jedem Fall sicherzustellen, dass niemand durch die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird. Die Stadt kann im Einzelfall oder durch öffentliche Bekanntmachung vorschreiben, dass die Einsammel- bzw. Transportgefäße verschließbar sein müssen, oder dass sie in einem abschließbaren Raum unterzubringen sind.
(8) Bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden; diese Pflicht gilt auch für Verkaufsflächen, die im Eigentum der Stadt stehen sowie auf allen in der Baulast der Stadt stehenden Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne Von Art. 2 BayStrWG und § 1 Abs. 4 FStrG. Eventuelle Förderungen von Einrichtungen und Veranstaltungen werden von der Einhaltung dieser Pflicht abhängig gemacht. Ausnahmen von dieser Pflicht können nur in besonderen Einzelfällen zugelassen werden.
Die Dienststellen der Stadt sind verpflichtet, sich bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, so einzurichten, dass die Entstehung von Abfällen vermieden wird und Erzeugnisse berücksichtigt werden, die sich durch Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen.