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Zitierfest

MucGewerbeBauabfallentsorgungS · Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucGewerbeBauabfallentsorgungS – Anschluss- und Benutzungszwang bei Gewerbeabfall

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2026.

(1) Jede*r Eigentümer*in eines im Anschlussgebiet liegenden Grundstücks, auf dem Gewerbeabfall zur Beseitigung im Sinne von § 2 Abs. 1 a) anfallen kann, ist verpflichtet, ihr oder sein Grundstück an die städtische Gewerbeabfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Das Anschlussgebiet umfasst das ganze Stadtgebiet. Die Grundstücke der Anschlusspflichtigen im Sinne von Satz 1 müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen so mit Müllbehältern ausgestattet sein, dass die Städtische Gewerbeabfallentsorgung ihre Aufgabe gemäß § 1 Abs. 1 jederzeit wahrnehmen kann. Vom Anschlusszwang befreit sind die in dem Satz 1 genannten Personen, bei denen der gesamte auf ihrem Grundstück oder sonst anfallende Gewerbeabfall zur Beseitigung in Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund anzusammeln ist.

(2) Die Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten, insbesondere Mieter*innen und Pächter*innen, haben den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Gewerbeabfall zur Beseitigung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der Städtischen Gewerbeabfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang).

Soweit auf nicht an die städtische Gewerbeabfallentsorgung angeschlossenen Grundstücken Gewerbeabfall anfällt, ist dieser von der oder dem Besitzer*in unverzüglich und in geeigneter Weise der Städtischen Gewerbeabfallentsorgung zu überlassen, insbesondere in Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund; Art. 31 BayAbfG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 09.08.1996 bleibt unberührt.

Die Stadt kann im Einzelfall den Anschluss und die Benutzung von zugelassenen Müllbehältern (vgl. § 5 Abs. 1) auch gegenüber Personen anordnen, die nicht Eigentümer*innen des Grundstückes sind (z. B. Veranstalter*innen, Großbetriebe, Baufirmen, Betreiberfirmen), unter anderem dann, wenn Gewerbeabfall zur Beseitigung auf Grundstücken aus besonderem Anlass nur in unregelmäßigen Abständen oder vorübergehend anfällt (wie z. B. bei Veranstaltungen, Volksfesten, auf Baustellen o.ä.); hierbei finden die Vorschriften dieser Satzung entsprechende Anwendung.

(3) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Gewerbeabfallentsorgung besteht für Erzeuger*innen und Besitzer*innen von Gewerbeabfällen zur Beseitigung, wenn sie die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung ausschließlich in eigenen Anlagen beseitigen (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern.

(4) Die Stadt kann im Einzelfall auch zulassen, dass Gewerbeabfälle zur Beseitigung vom Anschlusszwang ausgenommen werden, wenn eine Erfassung über städtische Restmüllbehälter auf Grund der anfallenden Mengen unzweckmäßig oder auf Grund besonderer Umstände auf dem Grundstück nicht möglich ist. Die oder der Gewerbeabfallbesitzer*in hat dann den Abfall selbst oder durch beauftragte Dritte ohne weitere Zwischenlagerung zu den städtischen Abfallentsorgungsanlagen zu bringen, unterliegt also weiterhin dem Benutzungszwang.

Dies gilt auch, soweit aus sonstigen Gründen einem Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang entsprochen wurde, vgl. § 11 Abs. 4. Die für die Abfallentsorgungsanlagen jeweils gültigen Anlieferbedingungen sind zu beachten.

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