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Zitierfest

MucGewerbeBauabfallentsorgungS · Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucGewerbeBauabfallentsorgungS – Begriffsbestimmungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2026.

(1) a) Gewerbeabfall im Sinne dieser Satzung sind Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, insbesondere Abfälle aus industrieller und gewerblicher Produktion sowie gewerbliche Siedlungsabfälle aus geschäftlicher oder sonstiger beruflicher Tätigkeit sowie Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit sie der Stadt überlassen werden. Lässt sich das Abfallvolumen nicht einwandfrei feststellen, wird es von der Stadt verbindlich geschätzt.

  • b) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001 (BGBl. I. S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen (z. B. Behörden, Kirchen, Vereine, Einrichtungen öffentlicher Körperschaften oder vergleichbare Einrichtungen).
  • c) Bauabfall sind alle Abfälle, die anlässlich der Errichtung, der Änderung, des Abbruchs oder der Beseitigung baulicher Anlagen anfallen, insbesondere Erd- und Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und Baustellenabfälle.
  • d) Gewerbesperrmüll im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Privathaushalten, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer sperrigen oder aus anderen Gründen umfangreichen Beschaffenheit das Ausmaß einer 80-l-Tonne übersteigen, oder wegen ihres Gewichts oder ihrer Materialbeschaffenheit diese beschädigen oder das Entleeren erschweren könnten (z. B. Möbel, Matratzen, Teppiche, Fernseher, Badewannen, Waschbecken, Fahrräder), dabei nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht haushaltsüblich sind oder im Rahmen der Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit bei Dritten / Kund*innen anfallen.

(2) Folgende Gegenstände und Stoffe, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes oder nach der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Abfallentsorgung ganz ausgeschlossen sind, werden von dieser Satzung nicht erfasst:

  • a) Hausmüll im Sinne der Hausmüllentsorgungssatzung
  • b) Gartenabfälle im Sinne der Gartenabfallentsorgungssatzung
  • c) Hausratsperrmüll oder Problemabfälle im Sinne der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung.

(3) a) Besitzer*innen des Gewerbeabfalls im Sinne dieser Satzung sind

  • - die Betriebs- und Geschäftsinhaber*in
  • - die selbstständig beruflich tätigen Personen, bei denen der Gewerbeabfall anfällt.

Besitzer*innen sind auch sonstige Personen, die die tatsächliche Gewalt über den Gewerbeabfall haben.

  • b) Besitzer*innen des Bauabfalls im Sinne dieser Satzung sind
  • - die jeweiligen Grundstückseigentümer*innen
  • - die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten, bei denen Bauabfälle anfallen.

Besitzer*innen sind auch sonstige Personen, die die tatsächliche Gewalt über den Bauabfall haben.

(4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Grundeigentum im Sinne des Grundbuchrechts. Ferner können auch Gebäude, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, zu einem einheitlichen Anschlussobjekt zusammengefasst werden, wenn sie in einem Grundeigentum stehen und im Übrigen der komplette Anschluss sämtlicher betroffener Grundstücke gewährleistet ist.

(5) Grundstückseigentümer*innen im Sinne dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte und Nießbraucher*innen eines Grundstücks gleich. Von mehreren Berechtigten ist jede*r berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

(6) Abfallentsorgungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind für den Gewerbe- und Bauabfall

  • a) die Müllverbrennungsanlage München-Nord
  • b) der Entsorgungspark Freimann
  • c) die Firma Wurzer Umwelt GmbH, Am Kompostwerk 1, 85462 Eitting
  • d) die Firma Geiger Entsorgung gmbH & Co. KG, Ingolstädter Landstraße 82a, 85748 Garching bei München, Zwischenlager Garching.

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