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MucGewerbeBauabfallentsorgungS · Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucGewerbeBauabfallentsorgungS – Aufgaben

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2026.

(1) Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb München betriebene Gewerbeabfallentsorgung der Landeshauptstadt München (nachfolgend „Städtische Gewerbeabfallentsorgung“ oder „Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt mit Anschluss- und Benutzungszwang, soweit sich aus den Vorschriften dieser Satzung nichts anderes ergibt.

Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb München betriebene Bauabfallentsorgung der Landeshauptstadt München (nachfolgend „Städtische Bauabfallentsorgung“ oder „Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt mit Benutzungszwang, soweit sich aus den Vorschriften dieser Satzung nichts anderes ergibt.

Die Gewerbe- und Bauabfallentsorgung im Sinne dieser Satzung umfasst die Beseitigung der im Stadtgebiet anfallenden Gewerbe- und Bauabfälle zur Beseitigung sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns der Abfälle zur Beseitigung; die Gewerbe- und Bauabfallentsorgung umfasst ferner die Einsammlung, Beförderung und Verwertung von Abfällen zur Verwertung, soweit sie der Stadt überlassen werden.

(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt für die Städtische Gewerbe- und Bauabfallentsorgung die Allgemeine Abfallsatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) § 17 Abs. 2 KrWG bleibt unberührt.

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