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Zitierfest

MucGewerbeBauabfallentsorgungS · Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 10 MucGewerbeBauabfallentsorgungS – Betretungsrecht, Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2026.

(1) Die Anschlusspflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben über alle die Müllentsorgung und Gebührenberechnung betreffenden Fragen Auskunft zu geben, die für eine geordnete Entsorgung des Abfalls erforderlich sind; dazu gehören insbesondere Angaben über die Grundstückseigentümer*innen und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten, die Anzahl der auf dem Grundstück befindlichen privaten Haushaltungen und Einrichtungen anderer Herkunftsbereiche sowie über die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die der Stadt überlassen werden müssen.

Auf Verlangen der Stadt haben die Anschlusspflichtigen sicherzustellen und nachzuweisen, dass die von der Stadt bei der Mülleinsammlung zu benutzenden Aufzüge und sonstigen technischen Einrichtungen technisch einwandfrei sind und keine Unfallgefahr darstellen.

Für Grundstücke, auf denen sich keine oder nicht ausschließlich private Haushaltungen befinden, sind neben den Grundstückseigentümer*innen auch die Erzeuger*innen und Besitzer*innen von Abfällen zu den vorgenannten Auskünften verpflichtet; insbesondere haben sie Auskunft zu erteilen über die für die Berechnung der Mindestbehältervolumina erforderlichen Angaben nach § 5 Abs. 4 (Anzahl der Beschäftigten, der Betten, der Schüler*innen und der Besucher*innen sowie Art, Beschaffenheit und Menge der Abfälle).

Die Stadt kann hierzu angemessene Fristen setzen. Werden die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht fristgerecht oder nicht in ausreichendem Umfang erteilt, so werden die erforderlichen Werte von der Stadt verbindlich geschätzt und bei der Behälterbemessung und Gebührenveranlagung zu Grunde gelegt.

(2) Ein Wechsel in der Person der Anschlusspflichtigen ist der Stadt (Abfallwirtschaftsbetrieb München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ferner ist derselben Stelle die Errichtung von Neubauten spätestens einen Monat vor der bezugsfertigen Herstellung oder - bei früherer tatsächlicher Benützung - vor der Ingebrauchnahme schriftlich anzuzeigen.

Die Anschlusspflichtigen haben ferner Änderungen im Bestand der Müllbehälter und Änderungen des Leerungsrhythmus der in Satz 1 genannten Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Gleiches muss erfolgen, wenn der Gebührenbescheid mit der in Anspruch genommenen Leistung nicht übereinstimmt.

(3) Die Stadt kann verlangen, dass ihren Beschäftigten und von ihr beauftragten Dritten ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen und Anlagen, auf denen sich Abfälle oder Einrichtungen von abfallwirtschaftlicher Bedeutung befinden, gewährt wird, um die Einhaltung dieser Satzung zu überprüfen und die Voraussetzungen der Gebührenberechnung feststellen zu können.

(4) Von Gewerbetreibenden, die vom Anschlusszwang befreit sind oder werden wollen, kann die Stadt verlangen, dass ihr über Menge, Zusammensetzung, Herkunft, Beseitigung und Verwertung bei der ihnen angefallenen Abfälle berichtet wird.

(5) Zum Zwecke der Überwachung ist die Stadt befugt, angelieferten Gewerbe- und Bauabfall einer chemisch-physikalischen Untersuchung zu unterziehen oder eine Untersuchung durch geeignete Sachverständige zu verlangen.

(6) Die Stadt kann von den Abfallbesitzer*innen Nachweise über die Herkunft der an die städtischen Abfallentsorgungsanlagen angelieferten Abfälle verlangen.

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