(1) Die Stadt kann im Vollzug dieser Satzung Anordnungen für den Einzelfall treffen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
(3) Die Stadt kann eine oder einen Abfallbesitzer*in von der Benutzung der Anlagen ausschließen, wenn sie oder er
- a) Gebührenrückstände hat
- b) unzuverlässig ist.
Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere auch in folgenden Fällen vor:
- - bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, die geeignet ist, einen Vermögensschaden bei der Landeshauptstadt München zu verursachen oder sonstige berechtigte Interessen der Landeshauptstadt München zu verletzen
- - bei Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die oder der Abfallbesitzer*in die für die gewerbsmäßige Einsammlung oder Beförderung von Abfällen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere bei erheblichen Verstößen gegen Vorschriften des Abfallortsrechts.
Der Ausschluss kann zeitlich befristet sein.
Die Stadt kann die weitere Benutzung der Anlagen im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverfahrens von der Beibringung einer Sicherheit abhängig machen.
(4) Die Verpflichteten können auf schriftlichen Antrag von der Einhaltung einzelner Vorschriften dieser Satzung befreit werden, wenn sie dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen und wenn insbesondere betriebliche Interessen der Stadt, die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Entsorgung sowie das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.
Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen (z. B. Pläne, Bescheinigungen) von den Abfallbesitzer*innen nachzuweisen.
Die Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen sowie befristet werden.