(1) Die Stadt kann für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 6 Anlieferbedingungen erlassen, soweit nicht schon diese Satzung entsprechende Regelungen beinhaltet. Die Anlieferbedingungen sind einzuhalten.
(2) Die Stadt ist berechtigt, Abfallanlieferungen an den städtischen Entsorgungsanlagen abzuweisen, wenn darin im Verhältnis zur Gesamtmenge nicht unbedeutende Anteile an stofflich oder energetisch verwertbaren Bestandteilen enthalten sind, soweit deren Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.