Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
MucGewerbeBauabfallentsorgungS · Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München
§ 13 MucGewerbeBauabfallentsorgungS – Gebühren
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 13 MucGewerbeBauabfallentsorgungS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 13 MucGewerbeBauabfallentsorgungS? Zitiere den Wortlaut.“