(1) Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern mit Geldbußen belegt werden, wer als Gewerbe- oder Bauabfallbesitzer*in vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Gewerbeabfall zur Beseitigung der Stadt nicht überlässt (Verstoß gegen den Anschluss- und Benutzungszwang aus § 3 Abs. 1 und 2),
- 2. entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Abfall zur Beseitigung nicht getrennt erfasst und der Stadt überlässt,
- 3. den Gewerbeabfall unzulässig behandelt, lagert oder ablagert (§ 4 Abs. 4 Satz 1),
- 4. dem Gewerbeabfall Gegenstände oder Stoffe im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 beifügt,
- 5. entgegen einer Anordnung der Stadt nach § 4 Abs. 6 Gewerbeabfall in gepresstem Zustand an eine Abfallentsorgungseinrichtung anliefert,
- 6. entgegen § 4 Abs. 7 die dort genannten, für Menschen gefährlichen Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, wie z. B. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken oder ähnlichen Herkunftsorten nicht in der angegebenen Weise verpackt, einsammelt, transportiert oder zu den städtischen Abfallentsorgungsanlagen anliefert, oder die Einsammel- bzw. Transportgefäße nicht nach Vorschrift der Stadt verschließt oder sie nicht nach Vorschrift der Stadt in einem abschließbaren Raum unterbringt,
- 7. entgegen § 4 Abs. 8 Speisen und Getränke nicht in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgibt,
- 8. andere als die in § 5 Abs. 1 vorgeschriebenen Müllbehälter benutzt,
- 8a. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die überlassenen Müll- und Wertstoffbehälter nicht pfleglich behandelt oder nicht sauber hält,
- 9. weniger als das in § 5 Abs. 4 vorgesehene Mindestbehältervolumen aufstellt, ohne dass die Stadt dies nach § 5 Abs. 6 ausdrücklich zugelassen hätte,
- 10. entgegen § 5 Abs. 10 Satz 2 Müllverdichtungseinrichtungen benutzt,
- 11. entgegen § 5 Abs. 10 Satz 4 in Müllbehälter eingegebene Abfälle verdichtet oder verpresst oder in die Müllbehälter einstampft bzw. außerhalb der Müllbehälter verdichtete oder verpresste Abfälle in die Müllbehälter eingibt,
- 11a. entgegen § 5 Abs. 11 Satz 2 in die Wertstoffbehälter andere als die dort zugelassenen Wertstoffe hineingibt,
- 12. entgegen § 5 Abs. 12 Asche, Schlacke und sonstige Gegenstände oder Stoffe in glühendem oder heißem Zustand in zur Abfuhr bereitgestellte Müllbehälter füllt,
- 13. entgegen § 5 Abs. 13 Speiseabfälle in die städtischen Müllbehälter eingibt bzw. diese nicht flüssigkeitsdicht verpackt in die Restmüllbehälter eingibt,
- 14. entgegen § 5 Abs. 15 Satz 1 Müllbehälter durchsucht und Gegenstände herausnimmt,
- 15. entgegen § 5 Abs. 15 Satz 2 in Müllbehälter eingegebene Abfälle behandelt,
- 16. entgegen § 5 Abs. 15 Satz 3 Müllschleusen verwendet,
- 17. gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Standplätze der Müllbehälter und das Offenhalten der Grundstückseinfriedung (§ 6 Abs. 1 Satz 3) verstößt,
- 18. entgegen § 6 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 die Müllbehälter am Abfuhrtag nicht bereitstellt,
- 19. gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 über die Standplätze der Müllbehälter verstößt,
- 20. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die Standplätze nicht sauber hält,
- 21. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2, auch ohne Anschluss- und Benutzungspflichtige*r zu sein, Abfälle neben die Müllbehälter oder in fremde Müllbehälter legt,
- 22. entgegen § 6 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 die Müllbehälterstandplätze nicht gegen Witterungseinflüsse schützt oder die Zugänge zu ihnen nicht ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich hält oder einer Anordnung der Stadt nach § 6 Abs. 4 Satz 8 nicht nachkommt,
- 23. entgegen § 8 Abs. 1 eine Trennung am Anfallort nicht vornimmt,
- 24. entgegen § 8 Abs. 2 den nachweislich nicht verwertbaren Bauabfall nicht zu den Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 6 bringt bzw. ihn nicht durch Beauftragte dorthin bringen lässt,
- 25. den Bauabfall unzulässig behandelt, lagert oder ablagert (§ 8 Abs. 4 Satz 1),
- 26. dem Bauabfall entgegen § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Gegenstände oder Stoffe beifügt,
- 27. der in § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Auskunftspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht mit den richtigen Angaben nachkommt,
- 28. entgegen § 10 Abs. 2 seiner Berichtspflicht nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unzureichend nachkommt,
- 29. entgegen § 10 Abs. 3 der Stadt den ungehinderten Zutritt zu allen Grundstücksteilen und Anlagen nicht gewährt,
- 30. entgegen § 10 Abs. 6 den verlangten Nachweis nicht erbringt,
- 31. wer den Anordnungen nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 nicht Folge leistet,
- 32. wer entgegen § 12 Satz 2 die jeweils geltenden Anlieferbedingungen nicht einhält.
Handelt es sich um eine Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße; § 30 Abs. 2 Satz 3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist anzuwenden.
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG bleiben unberührt.