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Zitierfest

MucGalerieGebuehrenS · Galerie- und Kunstbau-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucGalerieGebuehrenS – Sonderveranstaltungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.08.2026.

(1) Beim Besuch von Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Vorträge, Theateraufführungen) –

auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten - kann, je nach Aufwand, eine Gebühr

von bis zu 20,00 Euro

erhoben werden.

(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Art und Dauer der Veranstaltung und dem

für die Veranstaltung anfallenden Aufwand (insbesondere Sach- und Personalaufwand).

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. 1, Nr. 1, gemäß

§ 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 ermäßigt bzw. erlassen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucGalerieGebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucGalerieGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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