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Zitierfest

MucGalerieGebuehrenS · Galerie- und Kunstbau-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucGalerieGebuehrenS – Gebühren für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.08.2026.

(1) Für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten der Städtischen Galerie

im Lenbachhaus und Kunstbau München gelten die folgenden Gebühren:

pro Person 5,00 Euro.

(2) Die Besichtigungsgebühren nach § 3 sind in den Gebühren nach Abs. 1 nicht

enthalten.

(3) Bei Vermittlungsveranstaltungen, denen aufgrund des Umfanges oder des

finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, kann, je nach Aufwand,

die Gebühr nach Absatz 1 auf bis zu 20,00 Euro

festgesetzt werden.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. Nr. 1

Buchstabe b und Abs. 3 ermäßigt bzw. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3

erlassen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Vermittlungsangebote von Dritten.

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„Was regelt § 5 MucGalerieGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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