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Zitierfest

MucGalerieGebuehrenS · Galerie- und Kunstbau-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucGalerieGebuehrenS – Gebührenschuldner*in

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.08.2026.

Wer die Leistungen gemäß §§ 3 bis 6 dieser Satzung in Anspruch nimmt, ist Gebührenschuldner*in.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucGalerieGebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucGalerieGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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