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Zitierfest

MucGalerieGebuehrenS · Galerie- und Kunstbau-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucGalerieGebuehrenS – Gebühren und Auslagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.08.2026.

Für die Benutzung der Sammlungen, den Dauer- und Wechselausstellungen, den Besuch von Veranstaltungen, der Teilnahme an Vermittlungsangeboten der Städtischen Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau München sowie die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 6 sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.

Entstehen durch die Benutzung oder durch Leistungen für Benutzer*in Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucGalerieGebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucGalerieGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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