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Zitierfest

MucFruehlingsfestFlohmarktVO · Frühlingsfest- und Flohmarktverordnung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucFruehlingsfestFlohmarktVO – Zuwiderhandlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.04.2012.

(1) Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3 und Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich:

  • 1. entgegen § 3 auf den Veranstaltungsbereich des Frühlingsfestes oder des Flohmarktes einfährt oder parkt;
  • 2. entgegen § 4 Abs. 1 auf der Theresienwiese andere gefährdet oder schädigt;
  • 3. den § 4 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten in den Veranstaltungsbereichen Frühlingsfest und Flohmarkt zuwiderhandelt;
  • 4. den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt.

(2) Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 2, Art. 23 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

(3) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften, insbesondere § 53 Abs. 1 Nr. 3 Waffengesetz über den Gebrauch von Schusswaffen, § 52 Abs. 3 Nr. 9 i.V.m. § 42 Abs. 1 Waffengesetz, der bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Waffen aller Art verbietet, Art. 38 Abs. 4 LStVG i.V.m. §§ 18, 27 der Verordnung über die Verhütung von Bränden – gasgefüllte Ballone betreffend – bleiben unberührt.

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